Bei einer Kilometrierungstafel, die im konkreten Fall am Ständer einer Ortstafel angebracht war, handelt es sich weder um ein Straßenverkehrszeichen nach den §§ 50, 52 und 53 StVO, noch um eine Zusatztafel gemäß § 54 StVO. Daher müssen bei der Anbringung von Kilometrierungstafeln die für Straßenverkehrszeichen geltenden Bestimmungen nach § 48 Abs 5 StVO über den Abstand der Verkehrszeichen von der Fahrbahn nicht eingehalten werden. Im konkreten Fall beeinträchtigten die Kilometrierungstafel und die auf einem eigenen Ständer in einem Abstand von 30 bis 40 cm angebrachte Zusatztafel, die in Fremdsprachen über die 30 km/h-Beschränkung im Ortsgebiet informierte, die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit der einzelnen Verkehrszeichen nicht. Somit war die im Ortsgebiet verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gehörig kundgemacht.