Die Erstbehörde verkennt, dass mit Berufungserkenntnis der gefertigten Behörde vom 15.9.2008, Zl uvs-2008/31/2236-3, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I., ausgesprochen wurde, dass das Ausmaß der Alkoholisierung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l ergeben hat und die Strafsanktionsnorm verbindlich mit § 99 Abs 1a StVO festgelegt wurde.
Diese Bindungswirkung gebietet nunmehr allerdings, dass das Ausmaß der Entziehung nicht gemäß § 26 Abs 2 FSG (eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO wurde dem Berufungswerber nie zur Last gelegt), sondern gemäß § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG festzulegen ist.
Dementsprechend erwies sich die erstinstanzlich vorgenommene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zum Übertretungszeitpunkt samt der damit einhergehenden Anpassung der Entzugsdauer als rechtswidrig.
Vielmehr ist fußend auf dem Bindungswirkung entfaltenden Bescheid der Berufungsbehörde vom 15.9.2008, Zl. uvs-2008/31/2236-3, davon auszugehen, dass ein Anwendungsfall des § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt, wobei im Gegenstandsfall, fußend auf der Unbescholtenheit des Berufungswerbers, keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden konnte.