Gemäß § 76 Abs 5 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Betritt jemand die Fahrbahn jedoch nur deshalb, um in der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben und den Kraftfahrzeugverkehr wegen eines privatrechtlichen Besitzstreites zu behindern, liegt ein Wille, die Fahrbahn zu überqueren, nicht vor. Daher kommt die Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO in diesem Fall nicht zur Anwendung (vgl VwGH 12.7.1963, 392/62). Der Vorhalt, die Fahrbahn durch das angeführte Verhalten nicht in angemessener Eile überquert zu haben, stellt daher nicht den zutreffenden Tatvorwurf dar, wenn eine Person deshalb auf der Fahrbahnmitte einer Gemeindestraße gestanden ist, weil sie darauf hinweisen wollte, dass es sich ihrer Meinung nach um einen Privatweg handle, und aus diesem Grund die Straße absichtlich blockierte. Dieses Stehen stellt überhaupt keine Tätigkeit als Fußgänger dar, weshalb auch die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO nicht anzuwenden war. Vielmehr wurde die Straße ohne Bewilligung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt. (Siehe in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.1982, Zl. 3162/80, ÖJZ 1982, 585, wonach jemand, der sich auf die Fahrbahn legt und den Verkehr behindert, um dadurch auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, nicht als Fußgänger anzusehen ist). Ein solches Verhalten verwirklicht den Tatbestand der Benützung zu verkehrsfremden Zwecken nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO.