RS UVS Tirol 2008/10/23 2008/30/1549-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Gegen eine nach der Gewerbeordnung erfolgten Überprüfung hat die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ergriffen, wobei sie zunächst das Landespolizeikommando als belangte Behörde bezeichnete. In der Gegenschrift führte die Bundespolizeidirektion aus, die Überprüfung sei nach der Gewerbeordnung erfolgt und belangte Behörde sei in diesen Fällen nach dem Innsbrucker Stadtrecht die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck. Darauf wurde die Beschwerdeführerin hingewiesen und zur Verbesserung der belangten Behörde aufgefordert. Im Verbesserungsschriftsatz hat sie allerdings die Stadt Innsbruck, also eine reine Gebietskörperschaft ohne Behörden-Eigenschaft als belangte Behörde bezeichnet. Infolgedessen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte
Überprüfung, nach, der, Gewerbeordnung, zur, Verbesserung, der, belangten, Behörde, aufgefordert, im, Verbesserungsschriftsatz, Stadt, Innsbruck, also, eine, reine, Gebietskörperschaft, als, belangte, Behörde, bezeichnet, zurückzuweisen
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten