Der Beschuldigte brachte vor, er habe nie selbst aktiv die Fahrzeugschlüssel seiner Lebensgefährtin (Lenkerin) übergeben. Es sei so gewesen, dass der Schlüssel bzw möglicherweise sogar zwei Schlüssel zu Hause im gemeinsamen Haushalt gelegen seien. Er selbst habe sich nicht darum gekümmert, wer dann mit dem Pkw gefahren sei. Er sei mit dem gegenständlichen Pkw fast nie gefahren, weil ihm die meiste Zeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe. Von diesem Sachverhalt ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte in Missachtung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (vgl OGH 12.9.1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.