Es ist davon auszugehen, dass die Zeichen ?Zonenbeschränkung? iS des § 52 lit a Z 11a StVO zur Kundmachung von Beschränkungen für Zonen dienen, die innerhalb eines Ortsgebietes liegen, also innerhalb eines Gebietes, das mit den Zeichen ?Ortstafel? und ?Ortsende? begrenzt wird. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier maßgeblichen StVO-Bestimmungen, ist aber aus den Materialien zur 15. StVO-Novelle abzuleiten und wurde in diesem Sinne auch in einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.6.1989 so festgehalten.