Der Beschwerdeführer wurde über Ersuchen der Beamten der österreichischen Botschaft in Ankara von türkischen Polizeibeamten aus der Botschaft gewiesen. Diese Entfernung stellt keinen Akt österreichischer Befehls- und Zwangsgewalt dar, da den Beamten der Österreichischen Botschaft keine Befehlsgewalt gegenüber türkischen Beamten zukommt. Es liegt daher keine vor dem Verwaltungssenat bekämpfbare Maßnahme vor. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.