RS UVS Tirol 2008/11/04 2008/20/1517-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde über Ersuchen der Beamten der österreichischen Botschaft in Ankara von türkischen Polizeibeamten aus der Botschaft gewiesen. Diese Entfernung stellt keinen Akt österreichischer Befehls- und Zwangsgewalt dar, da den Beamten der Österreichischen Botschaft keine Befehlsgewalt gegenüber türkischen Beamten zukommt. Es liegt daher keine vor dem Verwaltungssenat bekämpfbare Maßnahme vor. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Schlagworte
Beschwerdeführer, über, Ersuchen, der, österreichischen, Botschaft, von, türkischen, Beamten, aus, der, Botschaft, gewiesen, Diese, Entfernung, kein, Akt, österreichischer, Befehls-, und, Zwangsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten