Das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 ist ebenso konzipiert wie das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994. Insoferne finden die Grundsätze über die Parteistellung, wie sie der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof entwickelt haben, auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 Anwendung. Der Nachbar hat, soweit er nicht präkludiert ist, jedenfalls zu der Frage, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vorliegen, Parteistellung. Um diese beschränkte Parteistellung wirksam durchzusetzen ist der gemäß § 50 AWG 2002 ergehende Feststellungsbescheid dem Nachbarn zuzustellen.