RS UVS Vorarlberg 2008/11/10 301-025/08

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Rechtssatz

Die Grundverkehrs-Ortskommission ist eine landesgesetzlich eingerichtete Sonderbehörde. Im Grundverkehrsgesetz sind keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die für die Annahme sprechen, dass die Grundverkehrs-Landeskommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Grundverkehrs-Ortskommission sein könnte. Vielmehr ist auf Grund des in Artikel 20 Abs 1 B-VG verankerten Leitungs- und Weisungsrechts der obersten Organe des Landes sowie auf Grund des Artikel 41 Abs 1 der Landesverfassung die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 68 AVG der Grundverkehrs-Ortskommission ist.

Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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