Die Grundverkehrs-Ortskommission ist eine landesgesetzlich eingerichtete Sonderbehörde. Im Grundverkehrsgesetz sind keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die für die Annahme sprechen, dass die Grundverkehrs-Landeskommission die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Grundverkehrs-Ortskommission sein könnte. Vielmehr ist auf Grund des in Artikel 20 Abs 1 B-VG verankerten Leitungs- und Weisungsrechts der obersten Organe des Landes sowie auf Grund des Artikel 41 Abs 1 der Landesverfassung die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iS des § 68 AVG der Grundverkehrs-Ortskommission ist.