Würde man der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Kufstein folgen, so käme man zum Ergebnis, dass nach Entziehung einer Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Nachschulung, vor einer Neuerteilung einer Lenkberechtigung, eine neue Lenkberechtigung nur mehr nach österreichischem Recht erteilt werden kann. Diese Problematik ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2007 zu Zl 2006/11/0259 zu Grunde gelegen und führte den VwGH zur Entscheidung, dass aus Anlass einer gemäß § 30 Abs 1 FSG 1997 gegenüber einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, zusätzlich keine Nachschulung nach § 24 Abs 3 FSG 1997 anzuordnen ist. Dieser Judikatur folgend, kann aber eine Neuerteilung einer Lenkberechtigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu keiner anderen Lösung führen als deren Entziehung.
Zusammengefasst ist der vorliegenden Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so zu werten, dass die (österreichische) Lenkberechtigung des Berufungswerbers zwar für einen bestimmten Zeitraum entzogen war und für diesen Zeitraum eine Sperrfrist im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes bestand, allerdings ist diese Sperrfrist mit 21.6.2007 abgelaufen. Nachfolgend stand es dem Berufungswerber frei unter Einhaltung bestimmter nationaler Vorschriften (Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme) wieder eine Lenkberechtigung zu erwerben. Wenn aber der Erwerb der Lenkberechtigung grundsätzlich möglich ist und nur mehr im Ermessen des Betroffenen steht, kann nicht mehr von einer Sperrfrist, im Sinne eines behördlich verfügten Verbotes, gesprochen werden.