RS UVS Tirol 2008/11/12 2008/30/3219-2

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Rechtssatz

Maßnahmenbeschwerden sind nach § 67 c Abs 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Maßgeblich für den Fristenlauf ist ausschließlich das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns ist hingegen unerheblich.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerden, innerhalb, von, sechs, Wochen, ab, dem, Zeitpunkt, und, Kenntnis, einzubringen. Die, Kenntnis, von, der, Rechtswidrigkeit, ist, hingegen, unerheblich
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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