Schweizer Staatsbürger sind nicht schon dann Inländern beim Erwerb von Immobilien gleichgestellt, wenn sie über ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 24 des Anhanges 1 des Freizügigkeitsabkommens verfügen. Vielmehr ist das Recht auf Immobilienerwerb für Schweizer Staatsbürger, die wie die Berufungswerber ein Aufenthaltsrecht haben und ihren Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nehmen, ? wie sich aus Artikel 7 lit f des Freizügigkeitsabkommens ergibt ? nur insoweit gewährt, als dieses mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte verbunden ist. Die Berufungswerber haben darauf hingewiesen, dass auch die Vermietung von österreichischen Immobilien durch Schweizer Staatsbürger eine Erwerbstätigkeit iS des Freizügigkeitsabkommens darstelle. Hier ist den Berufungswerbern zunächst zu entgegnen, dass die Erwerber die gegenständliche Ferienwohnung primär selbst zu Ferienzwecken nutzen wollen, sodass diesbezüglich keine ?Erwerbstätigkeit? vorliegen würde. Abgesehen davon könnten sich die Berufungswerber in diesem Zusammenhang nur dann auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in einer ?Niederlassung? verrichten wollten; mit Letzterer ist eine auf Dauer errichtete feste Einrichtung gemeint, die der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit dient (vgl Mayer, EU- und EG-Vertrag, Anm 12 zu Art 43 EGV).