RS UVS Steiermark 2008/11/21 30.3-64/2008

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Veröffentlicht am 21.11.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs 2 Z 4 MeldeG ist strafbar, wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Da die Leistung einer gesetzwidrigen Unterschrift kein Dauerdelikt ist, stellt der Zeitpunkt des Unterschreibens des Meldezettel ein essentielles Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 22 Abs 2 Z 4 MeldeG dar. Allein zu diesem Tatzeitpunkt müsste der Grund zur Annahme, dass die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen wurde, (bereits) bestanden haben. Der Vorhalt, der Meldezettel sei "vom 24.1.2007 bis zumindest 7.8.2007" unterschrieben worden, stellte somit keine zutreffende Umschreibung der Tatzeit dar. Der Umstand, dass sich der Betroffene am 24.1.2007 beim Meldeamt der Gemeinde angemeldet hatte, ließ noch nicht darauf schließen, wann der Unterkunftgeber die Unterschriftsleistung durchgeführt hat. Wann tatsächlich die Unterschrift geleistet wurde, wäre zu erheben gewesen (zB bei der Meldebehörde). Schließlich hätte dem Berufungswerber die Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG in seiner Verantwortlichkeit als "Unterkunftgeber" vorgeworfen werden müssen.

Schlagworte
Unterkunftgeber Unterschrift Unterschriftsleistung Tatzeit Dauerdelikt Zeitpunkt Annahme
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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