RS UVS Vorarlberg 2008/11/25 1-345/08

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Rechtssatz

Eine Bestrafung sowohl nach dem Baugesetz als auch nach dem Raumplanungsgesetz für die Verwendung von Wohnungen bzw Wohnräumen zu Ferienwohnungszwecken stellt eine verfassungswidrige Doppelbestrafung dar.

Schlagworte
Ferienwohnung, Doppelbestrafung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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