Die Parteistellung im Verfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild kommt außer dem Jagdverfügungsberechtigten nur demjenigen zu, den die Erfüllung der Abschussverpflichtung trifft. Der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete kommt hingegen Parteistellung nicht zu.