RS UVS Vorarlberg 2009/01/22 411-141/08

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Rechtssatz

Die Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings ist solange möglich, als die Vormerkung aus dem örtlichen Führerscheinregister nicht endgültig gelöscht ist. Dies ist zufolge § 17 Abs 2 Z 5 FSG (erst) mit der Tilgung der Strafe der Fall.

Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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