Vorsätzliche Verweigerung des Alkotests
Gemäß §66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.600,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Auf Grund der Anzeige vom 2.3.1991 und der Zeugenaussagen des Meldungslegers sowie des Herrn Inspektor Z vom 27.5.1991 wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Anläßlich einer vom Meldungsleger durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte dieser beim Berufungswerber folgende Symptome einer Alkoholisierung feststellen: lallende Sprache und intensiven Alkoholgeruch nach Bier aus dem Mund. Herr Inspektor Z stellte ebenfalls lallende Aussprache sowie den Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund fest. Der Berufungswerber gab auch selbst an, zwei Krügel Bier getrunken zu haben. Er wurde daraufhin vom Meldungsleger zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alcomaten aufgefordert, der er nach längerer Diskussion und Belehrung über die Folgen einer Verweigerung schließlich zustimmte.
Er wurde daher mit dem Streifenkraftwagen zum Wachzimmer in Wien 1, Deutschmeisterplatz 3 gebracht, wo ihm der Meldungsleger, der seit 21.3.1988 vom Polizeipräsidenten zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alcomaten ermächtigt ist, die Durchführung des Alcomattests erklärte.
Bei insgesamt sechs Messungen führte der Berufungswerber nur eine gültige durch (für ein gültiges Testergebnis sind jedoch zwei gültige Messungen erforderlich). Die übrigen Messungen waren ungültig, da er entweder am Mundstück vorbeiblies oder nicht, wie für eine gültige Messung erforderlich, in einem Zug blies sondern dazwischen atmete.
Der Berufungswerber gab zwar dem Meldungsleger gegenüber an, stark verkühlt zu sein, doch wurde von diesem nicht wahrgenommen, daß der Berufungswerber die Messungen infolge Hustenreizes unterbrechen mußte.
Der Berufungswerber hat demnach den Alcomattest vorsätzlich verweigert.
Der Verwaltungssenat schenkt den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers bzw des Herrn Inspektor Z aus nachstehenden Gründen Glauben:
Die beiden Sicherheitswachebeamten unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht, und es träfen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlaß, an ihren Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, in den entscheidungsrelevanten Punkten widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.
Aus dem Akt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, daß die Sicherheitswachebeamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten.
Der Meldungsleger, der mit der Alcomatuntersuchung befaßt war, war schließlich dafür besonders geschult, wobei sich die Schulung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl Nr 106/1987 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 390/1988, auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der im § 1 bestimmten Geräte (Alcomaten) zu erstrecken hatte, weshalb ihm die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (VwGH vom 28.6.1989, Zl 89/02/0022 und vom 20.2.1991, Zl 90/02/0191). Das Verhalten des Berufungswerbers, durch welches er das Zustandekommen eines gültigen Testergebnisses (bestehend aus zwei gültigen Messungen) verhindert hat, war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua die Erkenntnisse vom 28.6.1989, Zl 89/02/0022, und vom 14.11.1990, Zl 89/03/0289) somit als Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 zu werten. Es bestand demnach für den Meldungsleger keine Verpflichtung mehr, den Berufungswerber einem Amtsarzt vorzuführen.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der Schuldspruch der Erstinstanz zu bestätigen.
Eine Begründung zur Strafzumessung konnte unterbleiben, da nur die gesetzliche Mindesstrafe verhängt wurde ( S 8.000,--bis 50.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen) und da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen weder konkret behauptet wurde noch sonst aktenkundig ist (§ 20 VStG).
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs 1 und 2 VStG.
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.