Das durch Fallenlassen eines Billardstockes auf den Fußboden hervorgerufene Geräusch ist kein "durch Billardspiel bedingtes Betriebsgeräusch".
Der Wiener Magistrat, Magistratisches Bezirksamt fd 15. Bezirk, hat am 17.4.1991, zur Zl MBA 15 - S 1703/91, betreffend Herrn W ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W OHG zu verantworten, daß diese bei Betrieb ihrer Betriebsanlage in Wien 15, am 8. Oktober 1990 Punkt 34 des Bescheides vom 22. Februar 1988, Zl: MBA 15 - Ba 6024/3/87, in der Fassung des Bescheides der Magistratsabteilung 63 vom 9. Mai 1989, Zl: MA 63 - W 148/88, insofern nicht eingehalten hat, als in einem Aufenthaltsraum der Wohnung top 25 nämlich in dem über der Betriebsanlage gelegenen Wohnzimmer, durch Billardspiel bedingte Betriebsgeräusche wahrnehmbar waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367 Z 26 GewO 1973. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 367, Einleitungssatz, leg cit Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungssstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.300,--Schilling. Außerdem sind die
Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."
Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Der Berufungswerber bringt unter anderem vor, daß bei der am 8.10.1990 von der Magistratsabteilung 22 durchgeführten Schallpegelmessung nur das "freie Herabfallen eines Billardstockes" wahrgenommen wurde. Das durch das Aufschlagen des Stockes am Boden verursachte Geräusch könne jedoch nicht als ein "durch Billardspiel bedingtes Betriebsgeräusch" bezeichnet werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 367 Z 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Der verfahrensrelevante Teil des Punktes 34 des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes fd 15. Bezirk vom 22.2.1988, Zl MBA 15 - Ba 6024/3/87, in der Fassung des Bescheides der Magistratsabteilung 63 vom 9.5.1989, Zl MA 63 - W 148/88, lautet:
"Durch körperschallmindernde Maßnahmen, wie Verlegen eines schwimmenden Estrichs oder Auflegen von hochtrittschallhemmenden Teppichen unterhalb der Billardtische, ist zu erreichen, daß in keinem Aufenthaltsraum der Wohnung top 25 durch Billardspiel bedingte Betriebsgeräusche wahrnehmbar sind."
Aus dem Akt geht eindeutig hervor, daß der Tatanlastung der "Wahrnehmbarkeit der durch Billardspiel bedingten Betriebsgeräusche" ausschließlich zehnmaliges freies Hinunterfallenlassen eines Billardstockes aus 20 cm Höhe auf den Fußboden zugrunde liegt.
Auch nach der Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates stellt das durch Fallenlassen eines Billardstockes auf den Fußboden hervorgerufene Geräusch kein "durch Billardspiel bedingtes Betriebsgeräusch" dar, da das Fallenlassen des Billardstockes in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Billardspielens selbst steht. Als durch Billardspiel bedingte Betriebsgeräusche wären zB das Aneinanderprallen der Billardkugeln oder das Fallen derselben in einen Auffangbehälter anzusehen, nicht aber Geräusche, die jemand vor oder nach dem Spiel bzw in einer Spielpause durch Fallenlassen des Billardstockes auf den Fußboden hervorruft.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.