TE UVS Wien 1991/06/25 04/24/9/91

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Betreff

Mangelhafte Kennzeichnung der Lagerbedingungen

Spruch

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

1. und 8. Bezirk, hat am 30.1.1991, zur Zahl MBA 01/03/054/0 Str betreffend Herrn Y ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 (1) VStG 1950, idgF, der P GesmbH zu verantworten, daß von dieser am 18. Jänner 1990 in Wien 8, 12 Packungen Suppenpulver "Tavuk Corbasi", die selbst importiert wurden, zum Verkauf bereitgehalten wurden, die insofern nicht entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 gekennzeichnet waren, als das Kennzeichnungselement nach § 3 Z 8 (Lagerbedingungen) fehlte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§1 Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 12 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl Nr 627/73, in Verbindung mit § 74 Abs 5 und 7 Lebensmittelgesetz 1973, BGBl Nr 86/1975.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

S 270,-- als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 1.370,-. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten sowie der Kosten des Strafvollzuges bestätigt, die Strafe jedoch auf S 400,-, bei Uneinbringlichkeit auf 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 40,-, ermäßigt. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber führt in seiner rechtzeitig erhobenen - fälschlich als "Einspruch" bezeichneten - Berufung lediglich aus, nochmals ausdrücklich betonen zu wollen, daß die besagten Suppenpackerln eingeschweißtes Suppenpulver enthielten, und ersuchte um Berücksichtigung seiner Einwände. Er bezieht sich in dieser Berufung offensichtlich auf seine diesbezüglichen näheren

 

Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.1.1991, worin dargelegt wurde, daß diese Packungen luft- und wasserdicht verschlossen und innen mit Aluminiumfolie versetzt seien, weswegen sich die Bekanntgabe der sogenannten Lagerbedingungen für den Verbraucher erübrige.

Dem gesetzlichen Erfordernis des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages wurde somit iS der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen.

Da das Fehlen der Angabe der Lagerbedingungen nicht bestritten wurde, wird mit der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb gemäß  § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 12 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (im folgenden: LMKV) unterliegen der Kennzeichnungspflicht unbeschadet der Bestimmungen des § 5 folgende verpackte Lebensmittel: Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Suppen, Brühen, Soßen, Würzen, Braten- oder Würzsoßen sowie Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln, ferner aus Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft gewonnene eiweißreiche Stoffe im Umfang des § 3 Z 1, 2, 7, 8, 13, 19, ferner wahlweise 3, 4 oder 14 und wahlweise 9 lit b oder 10 lit c zusätzlich mit 12. Die in § 5 Abs 1 lit a LMKV getroffene Sonderregelung besagt, daß die Angabe zu einem Kennzeichnungselement (§ 3), das für ein Lebensmittel im Einzelfall nicht zutrifft, nicht erforderlich ist. Den "Erläuterungen zur LMKV 1973", enthalten in: Barfuß - Pindur - Smolka, Österreichisches Lebensmittelrecht, Stand: März 1989, zu § 3 Z 8 im Zusammenhang mit der vorangeführten Sonderregelung ist zu entnehmen, daß von der Deklaration der Lagerbedingungen nur dann Abstand genommen werden kann, wenn die Einhaltung einer empfohlenen Aufbrauchsfrist von spezifischen Lagerbedingungen völlig unabhängig ist, wie dies zB bei Gewürzen in aromageschützten Packungen, die mehr als 6 Monate haltbar sind, der Fall ist.  Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß bei verpacktem Suppenpulver die Lagerdauer doch von bestimmten Lagerbedingungen, wie zB nicht über Zimmertemperatur, abhängig ist, da Suppenpulver ua meist Bestandteile wie Fett enthält, wodurch die Lagerfähigkeit dieses Produktes begrenzt wird. Im vorliegenden Fall sind wie aus der im Akt einliegenden Fotokopie der Verpackung ersichtlich, in der Hühnersuppe ua 14 % Milchpulver, Margarine und Hühnerfleischpulver enthalten. Da für die beanstandeten Suppenpulver-Packungen somit die Sonderregelungen des § 5 LMKV nicht zutreffen, wären die Lagerbedingungen jedenfalls anzugeben gewesen. Das Berufungsvorbringen ist daher nicht zur Entlastung des Berufungswerbers geeignet, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war. Die Herabsetzung der Strafe wurde aus folgenden Erwägungen vorgenommen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei der Strafbemessung ist ferner auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschuldigten besonders Bedacht zu nehmen und sind die nicht schon durch die Strafdrohung bestimmten, nach deren Zweck in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB. Die Einkommens-, Vermögens-

 

und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der übertretenen gesetzlichen Bestimmungen ist darin zu sehen, daß durch die Angabe von Lagerbedingungen das Erreichen einer gewissen Mindesthaltbarkeit ermöglicht werden soll. Bei Fehlen der Lagerbedingungen wird dieser Schutzzweck beeinträchtigt, wodurch das Interesse der Konsumenten an einwandfreien Lebensmitteln gefährdet werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da keine Umstände hervorgekommen sind, die dem Berufungswerber die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift erschwert hätten.

In Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von S 25.000,- und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall vorliegenden Art der Verpackung (außen beschichtetes und innen mit Alufolie ausgekleidetes Papiersäckchen), durch welche der Schutz gegen rasches Verderben infolge unsachgemäßer Lagerung verstärkt wird, sowie der als mildernd zu wertenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers erschien dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch eine Strafe in der Höhe von S 400,-

angemessen.

Der Berufungswerber machte im gegenständlichen Verfahren keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen; die auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzte Strafe erscheint jedoch selbst unter Zugrundelegung ungünstiger wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse als nicht zu hoch bemessen.

Schlagworte
Lebensmittel, Lebensmittelkennzeichnung, Kennzeichnungselement
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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