TE UVS Niederösterreich 1991/07/05 Senat-BL-91-005

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §63 Abs3 AVG als unzulässig

zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Mai 1991, Zl xx, wurde Herr xx wegen Übertretung der §§10 Abs2 und 20 Abs2 lita NÖ Weinbaugesetz 1974 gemäß §20 Abs2 lita NÖ Weinbaugesetz 1974 mit einer Geldstrafe von S 5.129,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft und überdies zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 512,90 verpflichtet.

 

Nach dem erstinstanzlichen Straferkenntnis hat Herr xx im Jahre 1987 ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen Weingarten ausgepflanzt (Ausmaß 5.129 m2) und diesen zumindest bis 30. Jänner 1991 bewirtschaftet. Gegen dieses am 16. Mai 1991 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis hat Herr xx innerhalb offener Frist

Berufung in folgender Form erhoben:

 

"Ich lege gegen dieses Straferkenntnis Berufung ein.

Bescheidkennzeichen: xx

Ausstellende Behörde: xx

Begründung: Strafausmaß"

 

Gemäß §63 Abs3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und überdies einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dabei sind an das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages keine strengen formalistischen Anforderungen zu stellen, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78, 20.1.1981 Slg 10343A ua).

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ enthält die vorliegende schriftlich eingebrachte Berufung insoweit einen Berufungsantrag, als aus der Bezeichnung "Strafausmaß" zu erkennen ist, daß seitens des Berufungswerbers eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt wird. Es läßt sich aber auch bei großzügigster Auslegung und Interpretation nicht im mindesten erkennen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschuldigte die über ihn verhängte Strafe als zu hoch empfindet, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages angeführt ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung handelt es sich beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel, wenn in der Rechtsmittelbelehrung das Erfordernis der Begründung angeführt ist.

 

Es ist daher davon auszugehen, daß die von Herrn xx eingebrachte Berufung an einem inhaltlichen und daher nicht behebbaren Mangel leidet und war daher die eingebrachte Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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