TE UVS Niederösterreich 1991/07/30 Senat-NK-91-007

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Veröffentlicht am 30.07.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 VStG 2.800,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn xx gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 in Verbindung mit §5 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, weil er am 27. Jänner 1991 um 04,35 Uhr auf dem Gendarmerieposten xx die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er den Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen xx am 27. Jänner 1991 gegen 03,45 Uhr auf der LH xx im Gemeindegebiet von xx auf der Höhe des StrKm xx in Fahrtrichtung xx gelenkt hat und vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Wie aus der Anzeige des Gendarmeriepostens xx vom 27. Jänner 1991, GZ xx, zu entnehmen ist, kam Herr xx am 27. Jänner 1991 gegen 03,45 Uhr mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx im Gemeindegebiet von xx auf der Höhe des Strkm xx auf den Gegenfahrstreifen, das linke Straßenbankett, wo er einen Straßenleitpflock beschädigte und schleuderte nach ca 100 m auf das rechte Straßenbankett, wo er einen weiteren Leitpflock beschädigte und einen Baum streifte. Anschließend schlitterte der Kombi wieder über die Fahrbahn und stürzte in den linken Straßengraben, wo er zum Stillstand kam.

 

Um 4 Uhr traf die von einem KFZ-Lenker verständigte Patrouille xx am Unfallort ein, um 04,10 Uhr yy (ua mit Bezirksinspektor xx).

 

Bei der Befragung des Unfallenkers konnten die Erhebungsbeamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale feststellen. Er wurde daher am Unfallort von Bezirksinspektor xx um 04.15 Uhr zur Atemalkoholuntersuchung mit Alkomat aufgefordert und hinsichtlich der Folgen einer Alkotestverweigerung belehrt.

 

Herr xx stimmte dem Alkotest zu und wurde zum Gendarmerieposten xx gebracht. Dort verweigerte er um 04.35 Uhr den Alkotest mit den Worten: "Ohne meinen Rechtsanwalt mache ich keinen Alkotest."

 

In seiner am 24. April 1991 rechtzeitig eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Stellungnahme vom 7. März 1991 und macht Verletzung des Parteiengehörs und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. In dieser Stellungnahme behauptet der Berufungswerber, daß er absolut nüchtern gewesen sei. Er habe aus dem in seinem PKW verwahrt gewesenen Einkauf einige Dosen Bier in der Annahme getrunken, daß es mangels Beteiligung fremder Personen oder eines fremden KFZ zu keiner behördlichen Intervention kommen kann. Erst der Nachtrunk habe zu jenen Merkmalen geführt, die die Vermutung der Beamten über seinen Zustand ausgelöst hätten. Er habe sofort auf den Nachtrunk hingewiesen und führt zum Beweis, daß er im Zeitpunkt des Lenkens des KFZ nüchtern war, den Zeugen xx, mit dem er bis zum Antritt der Fahrt beisammen gewesen sei, an.

 

Für das Abkommen mit einem KFZ auf das rechte Straßenbankett seien mehrere Gründe denkmöglich, sodaß daraus noch nicht zwingend der Verdacht einer Alkoholbeeinflussung angenommen werden dürfe. Bezirksinspektor xx habe im Erhebungsbogen festgehalten, daß das Benehmen des Beschuldigten beherrscht, aber der Geruch der Atemluft nach Alkohol deutlich gewesen sei. Damit werde aber nichts über die Quantität des konsumierten Alkohols ausgesagt. Unsicherer Gang und undeutliche Sprache seien im überwiegenden Maß auf den Unfallschock zurückzuführen gewesen. Der genossene Nachtrunk bilde eine zusätzliche Erklärung für das Ermittlungsergebnis.

Daraus wäre kein Beweis abzuleiten, daß er während der Fahrt unter Alkoholeinfluß gestanden sei.

 

Da lediglich ein Leitpflock und ein Baum gestreift worden seien, sich ein Sachschaden nur in seinem Vermögen ereignet habe und überhaupt kein Personenschaden und keine Beteiligung eines fremden KFZ vorgelegen seien, hätte es weder einer Verpflichtung zur Meldung noch der Intervention der Gendarmerie bedurft.

 

Der Berufungswerber beantragt,

1)

das Straferkenntnis aufzuheben,

2)

xx als Zeugen einzuvernehmen und

3)

das Verfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Zeugen BezInsp xx einvernommen sowie den Beschuldigten und seinen Vertreter gehört. Weiters wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. März 1991 berücksichtigt. Sie war infolge falscher Protokollierung bei der Bezirkshauptmannschaft xx im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ würdigt den Sachverhalt wie folgt:

 

Unabhängig davon, ob ein Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten oder im nüchternen Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, hat es zur Unfallsaufnahme oder zu einem Austausch der Daten zwischen den Geschädigten zu kommen. Da an der Unfallstelle zwischen den Geschädigten die Daten nicht ausgetauscht werden konnten, war eine behördliche Unfallsaufnahme zu erwarten. Der Beschuldigte xx war somit verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig war, insbesondere sich im gegenständlichen Fall des Alkoholkonsums zu enthalten. Er hat dies nicht getan und hat in der Folge bei der Erhebung der Gendarmerie Alkoholgeruch aus dem Mund aufgewiesen.

Er hat einen Alkotest mit dem Hinweis auf Alkoholkonsum schriftlich und mündlich gegenüber dem Beamten verweigert.

 

Es ist unerheblich, ob der Alkohol nach dem Unfall oder schon vor dem Unfall konsumiert wurde, weil laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung ein Nachtrunk nicht zur Verweigerung des Alkotests berechtigt (zB VwGH vom 3.2.1966, Zl 1937/65; VfGH vom 28.9.1967, Zl B 223/67; VwGH vom 13.3.1979, Zl 1860/78 und VwGH vom 9.11.1984, Zl 84/02 B/0083, 0084).

 

Der Beamte hat als Zeuge ausgesagt, daß er Alkoholisierungssymptome, aber keine Anzeichen eines Schockzustandes festgestellt habe.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Fällen entschieden, daß ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen ein Verhalten entschuldigt (zB Erk des VwGH vom 11.12.1978, Zl 23/78). Es besteht kein Grund zur Annahme, daß eine derartige gravierende Ausnahmesituation vorlag.

 

Der Zeuge steht unter Diensteid und unter erhöhter Wahrheitspflicht. Er konnte glaubhaft dartun, daß zumindest ein Alkoholisierungsmerkmal und somit die Berechtigung zur Aufforderung zum Alkotest vorlag. Es konnte auch kein Grund gefunden werden, die an sich schlüssigen Angaben des Lenkers über den Nachtrunk in Frage zu stellen.

 

Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand, auch nicht wegen Verursachung eines Verkehrsunfalles im alkoholisierten Zustand, sondern ausschließlich die Verweigerung eines Alkotests. Zu diesem Thema konnte der beantragte Zeuge Herr xx keinerlei Beitrag leisten, weshalb von einer Einvernahme dieses Zeugen abgesehen wurde.

 

Zur Strafhöhe wird festgestellt: xx wurde bereits einmal rechtskräftig wegen alkoholisierten Lenkens bestraft. Die dafür verhängte Strafe in der Höhe von S 11.000,-- war nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Berücksichtigt wurden weiters die Vermögenslosigkeit sowie das eher geringe Einkommen des Berufungswerbers und Zahlungsverpflichtungen nach einem Kredit. Die Strafe ist daher in dieser Höhe angemessen.

 

Gemäß §54b Abs3 VStG hat die Bezirkshauptmannschaft xx auf Ansuchen des Bestraften die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen, das heißt einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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