TE UVS Wien 1991/08/02 03/19/245/91

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Veröffentlicht am 02.08.1991
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Betreff

Kundmachungsmängel

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit dem Vorbringen, die der verfahrensgegenständlichen Beschränkung des ruhenden Verkehrs zugrundeliegende Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen.

So sei das Verkehrszeichen gem § 52 Z 13 b StVO (Halteverbot Ende) deutlich innerhalb des Bereiches von 5 m zum dortselbst befindlichen Schutzweg angebracht.

Zudem werde die gegenständliche Ladezone im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von 10.00 - 16.00 Uhr vom seinerzeitigen Antragsteller nicht benötigt.

Über dahingehenden Antrag des Berufungswerbers wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verordnungsakt der MA 46. Anläßlich der vor Verordnungserlassung abgeführten Ortsverhandlung kam die Behörde zu folgendem Ergebnis:

"In Wien 17, Kalvarienberggasse ONr 21 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, von Montag bis Freitag (werktags) von 10.00 Uhr - 16.00 Uhr, auf eine Länge ca 10 m verboten, ausgenommen davon ist die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen. Festgehalten wurde, daß das dem Verordnungsakt beiliegende Planaktstück wesentlicher Bestandteil der Verordnung sei. Das zitierte Planaktstück zeigt im Kreuzungsbereich Geblergasse/ Kalvarienberggasse einen Schutzweg. Im Abstand von 5 m wird das VZ "Halteverbot Ende" ausgewiesen. Im Bereich der Trennung der Häuser ONr 21 und 23 ist der Anfang der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung markiert. Der dazwischenliegende Abstand wird im Plan mit "ca 10 m"  beschrieben.

Beweis wurde weiters erhoben durch die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Bereich des Tatortes.

Bei Vermessung der Örtlichkeit wurde festgestellt, daß die gegenständlichen Halteverbotstafeln im Abstand von 10,30 m aufgestellt sind. Der Abstand zwischen dem Schutzweg und dem Verkehrszeichen Halteverbot Ende wurde mit 3,90 m gemessen. Auf Grund dieser Tatsache ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, daß die Kundmachung in wesentlichen Elementen nicht mit der ihr zugrundeliegenden Verordnung in Einklang zu bringen ist. So beträgt der einzige zahlenmäßig determinierte Abstand, welcher in der Verordnung zwischen dem Schutzweg und dem Kennzeichen Halteverbot Ende mit 5 m festgelegt wurde, in natura 3,90 m. Bei einer derartigen Differenz ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, daß eine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung nicht vorliegt.

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, daß ein räumlicher Gültigkeitsbereich durch die Umschreibung mit der Längenangabe "ca 10 m" nach Ansicht der Berufungsbehörde keine entsprechende Konkretisierung darstellt.

Da sohin die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am Tatort nicht als Übertretung eines gehörig kundgemachten Halte- und Parkverbotes darstellt, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Ladezone, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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