TE UVS Wien 1991/08/22 03/14/594/91

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Veröffentlicht am 22.08.1991
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Betreff

Der Fußgänger befand sich auf der Schutzinsel und nicht auf dem Schutzweg

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 18.2.1991, um 8.11 Uhr, in Wien 18., Martinstraße 27, als Lenker des Personenenkraftwagens XY, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht zu haben. Gemäß § 9 Abs 2 1.Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem  Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

In der Stellungnahme vom 1.5.1991 stellte der Meldungsleger den Sachverhalt unter anderem wie folgt dar:

"Wie bereits in der Anzeige erwähnt, befand sich der die Fahrbahn der Martinstraße überquerende Fußgänger nicht am Gehsteig, sondern benützte bereits den Zebrastreifen. Nur infolge der Nichtverringerung der Fahrgeschwindigkeit des Angezeigten bzw des Nichtanhaltens blieb der Fußgänger bei der Schutzinsel (Fahrbahnmitte) stehen..."

Diese Angaben bestätigt der Meldungsleger zeugenschaftlich anläßlich seiner  Einvernahme am 3.7.1991, indem er vorbringt:

"Ich erinnere mich noch an den Vorfall, ich erhebe die Angaben der Relation zum Inhalt meiner heutigen Aussage."

Im übrigen bestreitet der Meldungsleger nicht die Richtigkeit der zeichnerischen Darstellung des Berufungswerbers zu den örtlichen Verhältnissen in der vorgelegten Skizze, wie Fahrbahn, Schutzweg und die den Schutzweg in der Fahrbahnmitte unterbrechende Schutzinsel (als "Fahrbahnteiler" bezeichnet).

Da sich nach dieser Skizze die Schutzinsel in der Fahrbahnmitte befindet, ist davon auszugehen, daß der Fußgänger zur Tatzeit auf der Schutzinsel gestanden ist und sich nicht auf dem Schutzweg befunden hat.

Aus diesem Grund konnte der Berufungswerber die ihm im Sinne des § 9 Abs 2 1.Satz StVO 1960 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu aufzubeheben war. Gemäß § 51e Abs 1 2.Fall VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Schutzinsel, Schutzweg
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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