Da durch eine falsche Namensangabe gegen die Beschwerdeführerin kein Straferkenntnis erlassen wurde, hatte sie auch nicht das Recht zur Erhebung der Berufung.
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Beschuldigte im gegenständlichen Akt Cst 1019/P/91 ist Frau Ulrike B, geb am 29.11.1943, dies ergibt sich aus der Lenkerauskunft vom 17.3.1991. Die erste Verfolgungshandlung wurde richtig am 20.3.1991 durch Erlassung einer Strafverfügung gegen B gesetzt. Das Verfahren wurde in der Folge jeweils gegen Frau Ulrike B weitergeführt. Das Straferkenntnis vom 17.6.1991 wurde jedoch gegen eine Frau Ursula B erlassen.
Aus der Bezeichnung der Bestraften muß zweifelsfrei erkennbar sein, gegen wen die Strafe gerichtet ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil ein Namensirrtum erfolgte, so liegt zwar ein Bescheid vor, dieser richtet sich aber nicht gegen die Beschuldigte. Da das gegenständliche Straferkenntnis an eine Frau Ursula B zugestellt wurde, ist nicht zweifelsfrei erkennbar, daß das angefochtete Straferkenntnis tatsächlich Frau Ulrike B betrifft und dieser hätte zugestellt werden sollen. Es wurde sohin gegen Frau Ulrike B gar kein Straferkenntnis erlassen und zugestellt.
Da somit gegen Frau Ulrike B noch kein Straferkenntnis erlassen wurde, hatte sie auch nicht das Recht zur Erhebung der Berufung. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als unzulässig zurückzuweisen.