TE UVS Niederösterreich 1991/08/29 Senat-GD-91-011

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Gem §45 Abs1 litb VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 8. Juli 1991 über Herrn xx eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, da er entgegen den Auflagen 1 und 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Mai 1989, GZ xx, auf der Parzelle 641 (KG xx) Bauschutt, bitumenhaltigen Straßenaufbruch und durch Müll verunreinigten Aushub angeschüttet habe bzw anschütten habe lassen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß die Schüttung von der Firma xx unentgeltlich durchgeführt worden wäre und diese Firma sowie auch der Laderfahrer des Beschuldigten den Auftrag hatten, nur unbedenkliches und einwandfreies Aushubmaterial abzuladen bzw einzuplanieren. Dabei festgestellte Verunreinigungen habe Herr xx entsorgt. Außerdem wären bei der am 25.3.1991 vorgenommenen Überprüfung lediglich geringfügige Verunreinigungen festgestellt worden. Auch werde die Geldstrafe von S 15.000,-- als überhöht angesehen, da der Beschuldigte nicht Verursacher wäre und außerdem im guten Glauben gehandelt habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Laut Aktenlage wurde Herrn xx von der Bezirkshauptmannschaft xx namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich ein mit 18. Mai 1989 datierter und auf §138 WRG

1959 gestützter gewässerpolizeilicher Auftrag dahingehend erteilt, daß ua auf Parzelle 641 (KG xx) zu tief abgebaggerte Grundflächen mit sanitär einwandfreiem Material aufzufüllen sind und wurden neben der Art der für die Aufschüttung zu verwendenden Materialien auch andere Details in diesem Bescheid festgelegt. Als Erfüllungsfrist wurde der Zeitraum bis spätestens 31. Dezember 1992 bestimmt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird nunmehr Herrn xx vorgeworfen, daß er ein dem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht entsprechendes Material zur Aufschüttung verwendet habe.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ist es aufgrund der festgelegten Erfüllungsfrist (31.12.1992) derzeit noch gar nicht möglich, daß Herr xx den Anordnungen des eingangs erwähnten gewässerpolizeilichen Auftrages zuwidergehandelt hat, dies wäre frühestens nach Ablauf des 31.12.1992 möglich. Schließlich wäre es durchaus denkbar, daß durch Herrn xx ein dem genannten Auftrag widersprechendes Material bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist durch ein entsprechendes taugliches Material ersetzt würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage das Erfordernis der Bescheidbehebung ersichtlich war.

 

Es bleibt der erstinstanzlichen Behörde unbenommen, im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens zu prüfen, ob durch die An- bzw Aufschüttung anderen Bestimmungen des WRG 1959 (zB §§31b oder 32) zuwidergehandelt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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