TE UVS Wien 1991/09/03 03/15/353/91

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Betreff

Alkoholbeeinträchtigung erwiesen

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.600,-- , das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 21.3.1991 um 22.00 Uhr in Wien 1, Dr.-Karl-Lueger-Ring - Rathausplatz das Kraftfahrzeug XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verletzt.

Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- , bei Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO verhängt.

Weiters wurden ihm S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und S 10,-- als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück (des Alkomaten) vorgeschrieben.

Aufgrund der Anzeige des Meldungslegers vom 21.3.1991 in Verbindung mit dem Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung und der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 3.9.1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde am 21.3.1991 um 22.00 Uhr in Wien 1, Dr.-Karl-Lueger-Ring - Rathausplatz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, anläßlich der bei ihm folgende Symptome einer Alkoholeinwirkung festgestellt wurden:

Alkoholgeruch aus dem Mund und lallende Aussprache. Aufgrund dieser Symptome wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen, der er im Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, Wien 1, Deutschmeisterplatz 3 auch nachkam.

Mit dem Meßgerät Siemens Alcomat W 288 wurde um 22.38 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,54 mg/l und um 22.39 Uhr eine solche von 0,53 mg/l gemessen.

Der diese Messung durchführende Beamte, Herr Inspektor H besitzt seit 1.12.1988 von der Bundespolizeidirektion Wien die Ermächtigung Nr 3319 hiezu.

Bei den drei vorher durchgeführten Versuchen war kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen, da der Berufungswerber infolge Schwierigkeiten mit dem Atmen zu wenig Luft in das Meßgerät geblasen hatte, was ihm auch mitgeteilt worden war. Der Berufungswerber gab anläßlich der Amtshandlung an, er sei bei einer geschäftlichen Besprechung gewesen und habe im Laufe des Abends ein Bier getrunken.

Eine Konkretisierung erfolgte insoferne, als er in seiner Stellungnahme vom 3.5.1991 ausführte, er habe "am Abend des 21. März 1991 einen halben Liter Bier im Rahmen eines Abendessens" getrunken.

Erstmals bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat brachte er vor, daß er den halben Liter Bier ca zwischen 20.30 und 21.30 Uhr getrunken habe.

Diesem Vorbringen kann deshalb kein Glauben geschenkt werden, da das eindeutige Meßergebnis des Alkomaten vorliegt, wonach der Berufungswerber eine Atemalkoholkonzentration von 0,53 bzw 0,54 mg/l aufwies, was auf den Konsum von mehr Alkohol als einem halben Liter Bier schließen läßt.

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt schon das (vom Berufungswerber im übrigen gar nicht bestrittene) Symptom "Alkoholgeruch aus dem Mund" die für eine Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 erforderliche Vermutung einer Alkoholisierung (vgl beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.1985, Zl 84/03/0215 und vom 24.9.1987, Zl 87/02/0144), sodaß auf die Ausführungen zum "Lallen" des Berufungswerbers als Folge eines Sprachfehlers und keineswegs als Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung nicht weiter einzugehen war. Gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 dürfen Personen, die sich in eine durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 5 Abs 4a StVO 1960 gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung bestimmte § 5 Abs 4a StVO 1960 weiters, daß im Falle einer Alkomatuntersuchung eine Vorführung nach Abs 4 (zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung) zu unterbleiben hat.

Gemäß § 5 Abs 4b StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung hatten die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, wenn eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat.

Der Berufungswerber hätte daher im konkreten Fall (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 bzw 0,54 mg/l) nur mit einer selbstveranlaßten Bestimmung des Blutalkoholgehaltes das Alkomatergebnis widerlegen können, was er aber unterlassen hat. Ein Hinweis auf einen Defekt des Alkomaten am 21.3.1991 ist nicht gegeben, wurde dieser doch zuletzt erst im Februar 1991 amtlich überprüft und zeigte er bei den ersten drei Versuchen auch ordnungsgemäß an, daß der Berufungswerber zu wenig Luft in das Gerät blies, was dieser mit "Schwierigkeiten mit dem Atmen" begründete.

Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Es wurde ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt (Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,-- , Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen).

Die Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) kam nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in bedeutendem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich war, zählt doch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwerwiegendsten und gefährlichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und betrug der Alkoholgehalt der Atemluft immerhin 0,53 mg/l, was umgerechnet einem Alkoholgehalt des Blutes von ca 1,06 Promille entspricht.

Dazu ist zu bemerken, daß ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille bzw der Atemluft von 0,4 mg/l der Gesetzgeber den Zustand einer Person als absolut von Alkohol beeinträchtigt annimmt, es aber keineswegs ausschließt, daß schon verhältnismäßig geringe Alkoholmengen eine Fahruntauglichkeit bewirken können, und daher auch schon diese besonders gefährlich sind.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden auch der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Alkomat, Atemalkoholkonzentration, Alkoholgeruch, Blutalkoholgehalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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