TE UVS Wien 1991/09/04 03/20/668/91

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Betreff

Das wesentliche Tatbestandmerkmal der Übertretung als Zulassungsbesitzer wurde nicht angelastet

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Auf Grund einer Anzeige des RevI K vom 18.9.1990 erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt zur Zahl Pst 7563/Dt/90, eine Strafverfügung vom 18.2.1991, womit Herrn Johann G zur Last gelegt wurde, er habe am 17.9.1990 um 6.55 Uhr in Wien 22., Wagramer Straße nächst Süßenbrunner Hauptstraße als Veranwortlicher der Firma G und für den LKW XY nicht dafür gesorgt, daß die Ladung dieses KFZ den Vorschriften des Kraftfahrzeuges und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprach, da es von M dem es zum Lenken überlassen worden war, in einem um 3.700 kg überladenen Zustand gelenkt wurde.

Gegen diese Strafverfügung wurde rechtzeitig Einspruch erhoben und erließ die Behörde erster Instanz nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Viktor G ein Straferkenntnis vom 23.7.1991, mit dem dem Beschuldigten der oben zitierte Sachverhalt zur Last gelegt wurde und über ihn daher wegen Übertretung des § 103 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 4.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage verhängt und S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Gegen dieses am 2.8.1991 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 8.8.1991 innerhalb offener Frist Berufung.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 1 KFG ist der Umstand, daß der Beschuldigte (der Bestrafte) als "Zulassungsbesitzer" gehandelt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal hat innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 1 und 2 VStG) im Rahmen einer von der Behörde gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung (§ 32 VStG) nach außen in Erscheinung zu treten.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist für gegenständliches Delikt, welche am 17.3.1991 endete, wurde von der Behörde erster Instanz nur eine dem § 32 Abs 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 18.2.1991, gesetzt. Diese Verfolgungshandlung, die zudem an Herrn Johann G gerichtet war, entbehrt aber oben genannten wesentlichen Tatbestandsmerkmales, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Überladung, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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