TE UVS Wien 1991/09/10 02/32/26/91-1

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Betreff

Verfahrenshilfe;

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über den von Herrn G, wohnhaft in L, gestellten Antrag vom 22.7.1991 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 23.7.1991) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wie folgt entschieden:

Dieser Antrag wird

als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren möglich, in denen die anzuwendenden Gesetze dieses Rechtsinstitut ausdrücklich vorsehen. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 22.7.1991 gleichzeitig mit einer Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §67a Abs1 Z2 AVG eingebracht, und es besteht kein Zweifel, daß sich der Verfahrenshilfeantrag auf dieses Verfahren bezieht. In Verfahren nach Art 129a Abs1 Z2 B-VG (Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) haben die unabhängigen Verwaltungssenate das AVG (also das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) anzuwenden. Das AVG enthält jedoch - im Gegensatz zum VStG (=Verwaltungsstrafgesetz) - keine Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Auch kein anderes Gesetz sieht vor, daß die unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Verfahrenshilfe gewähren können.

Daher war der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Verfahrenshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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