Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 6. und 7. Bezirk, hat am 15.3.1991, MBA 06-14/015/1 Str betreffend Herrn N ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Gesellschaft mbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien 7, insoferne Auflagen des rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 14. April 1986, MBA 6/7 - Ba 38626/1/86 nicht eingehalten wurden, als
1) entgegen Pkt 13) dieses Bescheides im Zeitraum von 15. September 1988 bis 30. August 1989 die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung nicht durch eine verantwortliche Person mindestens einmal monatlich kontrolliert wurde bzw keine Aufzeichnungen über die Kontrolle zur Einsichtnahme der Behörde bereitgehalten wurden.
2) Im Zeitraum von 15. September 1988 bis 23. Jänner 1991 in den hinteren Kellerräumlichkeiten sowie im Bereich des Kelleraufganges und des Hausstiegenhauses keine Sicherheitsbeleuchtung installiert waren sowie am 23. Jänner 1991 sich die Sicherheitsbeleuchtung im Verkaufslokal nicht bei Ausfall der Hauptbeleuchtung selbsttätig einschaltete.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 26 GewO 1973 in der geltenden Fassung in Verbindung mit ad 1) Pkt 13, ad 2) Pkt 10, des Bescheides vom 14. April 1986, MBA 6/7 - Ba 38626/1/86
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von S 800,-- (ad 1) S 7.000,-- (ad 2) insgesamt S 7.800,--, falls diese uneinbringlich sind Ersatzfreiheits-strafe von ad 1) 1 Tag, ad 2) 7 Tage, insgesamt 8 Tage gemäß § 367 GewO. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
780,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 8.580,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 1 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt; hinsichtlich Punkt 2 wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- auf S 6.000,--, bei Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt demnach gemäß § 64 Abs 2 VStG S 600,--.
Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.
Begründung:
Der Beschuldigte bringt in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung im wesentlichen vor, daß der Auflage des Punktes 10 des Ba-Bescheides (vom 14.4.1986, MBA 6/7-Ba 38626/1/86) keineswegs zu entnehmen sei, daß die Stiegenaufgänge und der Hauskeller mit einer Sicherheitsbeleuchtung zu versehen wären. Vielmehr wären bloß im Geschäftslokal und auf den Fluchtwegen bis zu den Ausgängen ins Freie Sicherheitsbeleuchtungen einzurichten. Die Behörde hätte den Umstand nicht gewürdigt, daß die Hausinhabung jede Unterputzinstallation wegen Verunzierung des Stiegenhauses bzw wegen Gefahr für die Stukkatur des allgemeinen Teil des Hauses striktest abgelehnt und mit einer Besitzstörungsklage gedroht hätte. Somit wären seit der Vorschreibung dieser Maßnahmen zahlreiche und langwierige Verhandlungen erforderlich, weshalb die Maßnahme ohne Verschulden § 5 VStG nicht durchgeführt werden konnte. Eine Installation entgegen der Ablehnung durch die Hausinhabung hätte unweigerlich einen Rechtsstreit gemäß § 339 ABGB iVm § 455 ff ZPO bedeutet. Die Nichteinhaltung dieser Auflage sei nicht mit Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verbunden, weil der fragliche Hausflur lediglich zehn Meter lang und vom Tageslicht ausreichend beleuchtet ist.
Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten betreffen lediglich die gesetzlichen Regeln der Strafbemessung, welche aber dem erkennenden Senat kenntlich sind und sohin weder einer Wiedergabe noch einer näheren Erörterung bedürfen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 367 Z 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder 82 a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Ungeachtet der grundsätzlichen Strafbarkeit beider zur Last gelegten Unterlassungen, war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 1 aus formellen Gründen zu beheben, da bezüglich dieser Verwaltungsübertretung (angelasteter Tatzeitraum: 15.9.1988 bis 30.8.1989) im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.2.1991) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Anders verhält es sich hinsichtlich Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses; hier wurde vom Beschuldigten das Vorliegen des äußeren Tatbestandes bestritten. Konkret wandte der Beschuldigte ein, daß dem Auflagepunkt 10 des Ba-Bescheides vom 14.4.1986, MBA 6/7-Ba 38626/1/86, keineswegs zu entnehmen sei, daß die Stiegenaufgänge und der Hauskellergang mit einer Sicherheitsbeleuchtung zu versehen wären. Vielmehr seien bloß im Geschäftslokal und auf den Fluchtwegen bis zu den Ausgängen ins Freie Sicherheitsbeleuchtungen gemäß dieser Auflage einzurichten. Anläßlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2.9.1991 wurde zum Beweisthema, ob es sich bei den im Punkt 2 des Spruches genannten Räumlichkeiten (das sind die hinteren Kellerräumlichkeiten sowie die Bereiche des Hausstiegenhauses und des Kelleraufganges) um Fluchtwege im Sinne des Punktes 10 des obgenannten Ba-Bescheides handelt, Beweis erhoben. Der zu diesem Zwecke einvernommene gewerbetechnische Amtssachverständige erklärte, daß sämtliche, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Räumlichkeiten Fluchtwege im Sinne des Punktes 10 des obzitierten Ba-Bescheides sind.
Aufgrund dieses Beweises, war der äußere Tatbestand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last liegenden Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen.
Ob sich die Hausinhabung tatsächlich gegen die Installierung der vorgeschriebenen Sicherheitsbeleuchtung ausgesprochen hat, war mangels rechtlicher Relevanz nicht im Detail zu prüfen, da eine diesbezügliche Weigerung die Verpflichtung des Beschuldigten zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes keinesfalls beseitigen könnte.
Allein in der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Prokuristen N hat der erkennende Senat einen Milderungsgrund erblickt, welcher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigte. Der Zeuge führte glaubhaft aus, daß er persönlich mehrmals Kontakt mit der Hausinhabung wegen der Realisierung der Bescheidauflage aufgenommen hätte, die diesbezüglich geführten Gespräche hätten jedoch nicht den gewünschten Erfolg erbracht. Das bloße Bemühen seines Prokuristen, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen, konnte den Beschuldigten zwar nicht entlasten, doch wurde es bei der Bemessung des Strafausmaßes als mildernd berücksichtigt.
Wenn sich der Beschuldigte mit der ablehnenden Haltung der Hausinhabung für seine eigenen Versäumnisse zu entschuldigen versucht, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er nicht alles getan hat, um den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. So hätte er etwa die Hausinhabung auf Zustimmung zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen klagen können, um seine öffentlichrechtliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllen zu können. Die dem Bestraften zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen waren aus den genannten Gründen als erwiesen anzusehen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da zum Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören und der Bestrafte nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, war die Schuldfrage ohne weiteres zu bejahen.
Nachdem die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren nicht bekannt gegeben wurden, da der Genannte zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist, wurden der Strafbemessung günstige Verhältnisse zugrundegelegt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.