TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 2001/11/0077

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §24 Abs8 idF 2000/I/140;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Jänner 2001, Zl. 811.858/1-2.6/00, betreffend neuerliche Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 6. Juli 2000, mit dem sein Antrag vom 29. April 2000, eingelangt bei der Erstbehörde am 3. Mai 2000, auf Durchführung einer neuerlichen Stellung abgewiesen wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung führte der Bundesminister für Landesverteidigung zunächst aus, das Militärkommando Steiermark habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Stellung abgewiesen, weil keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner auf "tauglich" lautenden Eignung zum Wehrdienst vorlägen. In seiner dagegen eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Rahmen des letzten Stellungsverfahrens, welches am 25. April 2000 mit dem Beschluss "tauglich" geendet habe, hätte ihn die Dienst habende Ärztin ohne weitere Untersuchung für "tauglich" geschrieben, ohne die vorliegenden Atteste und Befunde, auf Grund derer der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 27. März 1999 für "vorübergehend untauglich" befundet worden sei, zu beachten. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer an der fachlichen Qualifikation der am 25. April 2000 Dienst habenden Ärztin gezweifelt und die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen beantragt. Er habe weiters ausgeführt, dass der von ihm vorgelegte fachärztliche Befund Dris. G. von der Erstbehörde in keiner Weise berücksichtigt worden wäre. Aus einem Vergleich der Befunde Dris. T. vom 25. Oktober 1998 und Dris. G. vom 25. April 2000 ergäbe sich eindeutig eine eklatante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Aus dem Befund Dris. G. vom 25. April 2000 gehe insbesondere die Beinverkürzung und der dadurch verursachte Beckenschiefstand hervor, auf Grund dessen der Beschwerdeführer Spezialschuhe mit unterschiedlichen Absätzen und Einlagen tragen müsse.

Den weiteren Gang des Berufungsverfahrens schilderte der Bundesminister für Landesverteidigung folgendermaßen:

Der im Bundesministerium für Landesverteidigung zuständige medizinische Koordinator für das Stellungswesen habe die orthopädischen Befunde Dris. T. und Dris. G. in einer Stellungnahme vom 3. Oktober 2000 verglichen und hinsichtlich des späteren Befundes (Dris. G.) die Auffassung vertreten, dieser sei in den entscheidenden Punkten (LWS-Syndrom, skoliotische Fehlhaltung, Beinlängendifferenz, Kyphose der BWS; Chondropathie der Kniescheibe beiderseits; Spreiz- und Senkfuß) identisch mit dem früheren Befund. Hinsichtlich der Arthralgie der oberen Sprunggelenke beiderseits liege zwar keine Identität mit dem früheren Befund vor, der spätere Befund ändere aber "das Kalkül nicht". Der Gesundheitszustand sei unverändert zum Befund vom 25. Oktober 1998. Es finde sich weder eine Neuerkrankung noch eine Verschlechterung eines bestehenden Zustandsbildes.

In seiner Stellungnahme zu dieser Äußerung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Beurteilung des medizinischen Koordinators müsse schon deshalb als unrichtig bezeichnet werden, weil dieser den Beschwerdeführer nicht untersucht und nur vorliegende Befunde ausgewertet hätte. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit seiner Stellung vom 26. März 1999 unverändert, weshalb er zumindest für "vorübergehend untauglich" zu befunden wäre. Dessen ungeachtet ergäbe sich aus einem neuen fachärztlichen (orthopädischen) Befund Dris. B. vom 24. Oktober 2000 im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbildern vom 20. Oktober 2000 eine Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden.

In einer neuerlichen Äußerung hiezu habe der medizinische Koordinator für das Stellungswesen am 10. November 2000 ausgeführt, aus den nunmehr neu vorgelegten Befunden lasse sich eine Verschlechterung des Zustandsbildes (ebenfalls) nicht ableiten. Die vorgelegten Röntenbilder der Kniescheibe zeigten die bereits bekannten und berücksichtigten Veränderungen. Es fänden sich keine neuen Inhalte, weshalb auch eine neuerliche Stellung unnötig sei.

Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte der Bundesminister für Landesverteidigung Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner erstmaligen Stellung am 6. März 1991 von der Stellungskommission des Militärkommandos Steiermark für "tauglich" befunden worden. Im Rahmen einer zweiten Stellung sei er am 26. März 1999 für "vorübergehend untauglich" befunden worden, wobei unter Miteinbeziehung der Befunde Dris. T. vom 25. Oktober 1998, eines urologischen Befundes Dris. V. vom 30. September 1998 und eines dermatologischen Befundes Dris. R. vom 22. bzw. 25. September 1998 "Chondromalacia patellae", "Skoliose", "Z.N. Knöchel-Luxation, geschl.", "rezi(di)vierende Prostatitis" und "Rhinitis, allergische d. Pollen" festgestellt worden sei. Im Rahmen seiner dritten Stellung sei der Beschwerdeführer am 25. April 2000 von der Stellungskommission unter Miteinbeziehung von urologischen Befunden Dris. V. vom 5. Mai 1999 und vom 12. April 2000 sowie eines internistischen Befundes Dris. M. vom 7. Oktober 1999 für "tauglich" befunden worden, wobei "rezi(di)vierende Prostatitis", "Skoliose", Zustand nach Knöchel-Luxation", "Chondromalacia patellae", "Pollen-Hausstaubmilbenallergie" und "Hypothyreose" festgestellt worden seien.

In seinem Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung habe der Beschwerdeführer ua den fachärztlichen Befund Dris. G. vom 25. April 2000 beigelegt, welcher die Diagnosen "LWS-Syndrom, skol. Fehlhaltung, Beinlängendifferenz rechts 1,2 cm", "Kyphose d. BWS", "Chondropathie Pat. bds.", "A(r)thralgie obere Sprunggel. bds." und "Knick-Spreiz-Senkfüße bds." enthalte. Diese Diagnosen seien im Wesentlichen ident mit denen im oa. Befund Dris. T. vom 25. Oktober 1998. Aus dem nunmehr vorgelegten fachärztlichen Befund Dris. B. vom 24. Oktober 2000 sowie von sechs Röntgenbildern vom 20. Oktober 2000 ergäben sich die Diagnosen "BWS-Kyphose", "sekundäre LWS-Skoliose bei Beinlängendifferenz rechts 1,2 cm", "beginnendes degen. LWS Syndrom", "Patella biparti(t)a bds., Chondropathie bd. Knie, Teilverrenkungsstellung Biparti(t)a bds.", "Zustand nach Kapselbandläsion li. oberes Sprunggelenk"und "Senk-Spreizfüße". Auch dieser Befund enthalte im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die oben angegebenen Befunde Dris. T. und Dris. G.

In seiner rechtlichen Würdigung auf Grund § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990 (WG) ging der Bundesminister für Landesverteidigung davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner am 25. April 2000 mit "tauglich" festgestellten Eignung zum Wehrdienst vorlägen. Die bei ihm in diesem Verfahren objektiv festgestellten Gesundheitseinschränkungen seien weder singulär noch gesamtheitlich betrachtet in einer solchen Ausprägung vorhanden, dass er "a priori" von einer Soldatenfunktion aus Gesundheitsgründen auszuschließen wäre. Der Beschwerdeführer könne nach wie vor eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an körperlicher Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln. Trotz seiner orthopädischen Leiden sei er z.B. in der Lage Deckung zu nehmen, sich dem Gelände angepasst fortzubewegen und eine Waffe zu bedienen, weshalb ihm militärische Funktionen mit verhältnismäßiger geringer körperlicher Belastung zugemutet werden könnten. Ob und inwieweit er im Rahmen der Leistung seines Präsenzdienstes von Tätigkeiten befreit werde, die eine erhöhte körperliche Belastbarkeit voraussetzen, entscheide der zuständige Militärarzt am Beginn und während des Präsenzdienstes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zumindest für "vorübergehend untauglich" zu befunden wäre, weil sich sein Gesundheitszustand seit seiner zweiten Stellung am 26. März 1999 nicht verbessert hätte, sei deshalb nicht zielführend, weil es nicht darauf ankomme, welche Gründe die Stellungskommission damals zum befristeten Ausspruch der vorübergehenden Untauglichkeit bewogen hätten. Entscheidend sei allein, wie seine Eignung zum Wehrdienst auf Grund der aktuell vorliegenden Informationen zu beurteilen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 8 WG lautet (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 140/2000) auszugsweise:

"§ 24.

...

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. ... ."

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission vom 25. April 2000 für "tauglich" befunden wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.

Vor Erlassung eines auf § 24 Abs. 8 WG gestützten Bescheides ist zu klären, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat. Nicht zu prüfen ist in diesem Stadium hingegen, ob der Wehrpflichtige tatsächlich anders zu beurteilen ist als bei einer früheren Stellung; dies kann lediglich Aufgabe der neuerlichen Stellung sein. Ein Verfahren nach § 24 Abs. 8 WG hat weiters nicht das Ziel, die Eignung eines Wehrpflichtigen ohne dessen unmittelbare Beurteilung durch Militärärzte(-Fachärzte) festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0214). Daran hat auch die textliche Neufassung des § 24 Abs. 8 WG durch die Wehrgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2000 nichts geändert.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Es kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahinstehen, ob der Beschluss der Stellungskommission vom 25. April 2000, mit dem der Beschwerdeführer für "tauglich" befunden wurde, rechtmäßig ergangen ist, insbesondere, ob das vorangegangene Ermittlungsverfahren einwandfrei durchgeführt worden ist. Da der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 25. April 2000 für "tauglich" befunden worden ist, ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - von seiner Eignung zum Wehrdienst auszugehen. Ein Verfahren nach § 24 Abs. 8 WG dient nicht dazu, ein allenfalls rechtswidriges früheres Stellungsverfahren wieder aufzunehmen. Damit gehen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers ins Leere, die sich auf die fehlende ärztliche Untersuchung aus Anlass seiner Stellung am 25. April 2000 beziehen. Aus demselben Grund ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Jahr 1998 und dem 25. April 2000 entscheidend verändert hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Befund Dris. G., aus dem Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes gegenüber dem Befund Dris. T. vom 25. Oktober 1998 ableitbar wären, wäre allenfalls geeignet gewesen, die Rechtswidrigkeit des Stellungsbeschlusses vom 25. April 2000 aufzuzeigen. Für die entscheidende Frage, ob seit der letzten Stellung des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür entstanden sind, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist, ist hingegen aus dem Befund Dris. G., der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Stellung wiedergeben kann, nichts zu gewinnen.

Auch der später beigebrachte Befund Dris. B. vom 24. Oktober 2000 lässt, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte, keine entscheidende Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen. Weder ist darin die Rede von einer gegenüber dem Befund Dris. G. erhöhten Beinlängendifferenz, noch ergeben sich Unterschiede betreffend das LWS-Syndrom, die beiderseitige Patella biparti(t)a, Chondropathie beider Knie, Teilverrenkungsstellung, Zustand nach Kapselbandläsion des linken oberen Sprunggelenks sowie der Senk-Spreiz-Füße. Der Befund Dris. B. lässt insbesondere auch nicht erkennen, dass mit einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers innerhalb kürzester Zeit zu rechnen sei. Derartiges hat der Beschwerdeführer auch nicht im Verwaltungsverfahren vorgebracht.

Da die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen davon ausgehen durfte, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Stellung in einer Weise verändert hätte, dass nunmehr eine Eignung zum Militärdienst nicht mehr gegeben sei, kann die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß § 24 Abs. 8 WG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein neuerliches, allerdings erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgestelltes, fachärztliches Attest vom 13. Februar 2001 ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110077.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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