TE UVS Niederösterreich 1991/09/19 Senat-MD-91-071

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Gem §45 Abs1 litc VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie das Straferkenntnis vom 23. August 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde Ihnen zur Last gelegt, Sie hätten den Kombi KZ xx am 24. Dezember 1990 um 12,55 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der xx Nr xx in Fahrtrichtung Ost schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Radarmessung 61 km/h) gelenkt. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft über Sie eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig berufen und Verfolgungsverjährung eingewendet.

 

Dazu ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsübertretung unzulässig, wenn gegen Sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs2 dieser Gesetzesbestimmung bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Als Verfolgungshandlung im Sinne des §31 Abs1 VStG ist nach §32 Abs2 dieses Gesetzes jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat, zu verstehen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde am 24. Dezember 1990 eine mutmaßliche Verwaltungsübertretung gesetzt, und begann die Frist von 6 Monaten zur Verfolgungsverjährung mit diesem Datum zu laufen.

 

Innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung hat die Bezirkshauptmannschaft xx der Aktenlage nach als einzige Amtshandlung, welche als verjährungsunterbrechender Verfolgungsschritt in Betracht gekommen wäre, ein Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 1991, xx, an das Polizeikommissariat für xx gerichtet. Darin ersucht die Behörde jedoch bloß um Ihre niederschriftliche Einvernahme zum angezeigten Sachverhalt, ohne diesen aber ausdrücklich wiederzugeben. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird ausschließlich durch die Anführung des §20 Abs2 StVO 1960 näher bestimmt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1978, Slg 1664/75 zum Ausdruck gebracht, daß nur solche Verfolgungshandlungen die Verjährung unterbrechen, die sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen haben.

- Somit unterbricht ein Rechtshilfeersuchen an eine andere Behörde mit dem allgemeinen Inhalt, den Beschuldigten hinsichtlich eines angezeigten Sachverhaltes einzuvernehmen, ohne ausdrücklich darzulegen, welche strafbare Handlung dem Beschuldigten angelastet werden soll, die Verjährung nicht. Der Verweis auf die Aktenlage reicht dazu nicht aus. Auch bei der Zitierung der Gesetzesbestimmung des §20 Abs2 StVO 1960 handelt es sich nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement (vgl VwGH 28.9.1988, 88/02/0162).

 

Da das gegenständliche "Rechtshilfeersuchen" vom 6. Juni 1991, xx somit als Verfolgungshandlung nicht in Betracht kommt, und die Bezirkshauptmannschaft innerhalb der Verjährungsfrist ansonsten keine weitere Amtshandlung gesetzt hat, welche den Lauf der Verjährung hätte unterbrechen können, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Gem §45 Abs1 litc VStG hat die Behörde aber von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ua wie im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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