Hupen ist nur zur Abwendung einer Gefahr für Personen aber nicht zur Abwendung einer Gefahr für Sachen gestattet.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind S 200,--, zu bezahlen.
Begründung:
Unbestritten ist, daß die Berufungswerberin zumindest ein Mal Schallzeichen abgegeben hat. Umstritten ist der Zweck des Hupens. Die Berufungswerberin gibt im wesentlichen an, sie habe zum Zweck der Abwendung einer Gefahr für eine Sache, nämlich der Gefahr der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges durch das vor ihr aus dem Stand zurückrollende Kraftfahrzeug gehupt.
In der am 19.9.1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Zeuge R an, daß er durch einen Hupvorgang aufmerksam wurde, darauf in die Richtung des Vorfalls blickte und ein zweites Mal Hupen wahrnahm. Zu diesem Zeitpunkt stand das vor der Berufungswerberin befindliche Fahrzeug. Der Zeuge gab weiters an, daß es sich um eine Routineangelegenheit handelte, weshalb er sich an konkrete Details nicht mehr genau erinnern könne.
Da der Zeuge somit eine in sich widersprechende Aussage machte, wurden seinen Angaben nicht gefolgt.
Selbst wenn man jedoch den Angaben der Berufungswerberin vollinhaltlich folgt, hat sie den Tatbestand, der ihr angelastet wurde, objektiv erfüllt, denn ein Hupen ist nur dann gestattet, wenn es zur Abwendung einer Gefahr von einer Person dient und auch dann nur, wenn ein anderes Mittel nicht ausreicht, niemals jedoch zur Abwendung einer Gefahr von einer Sache.
Zum Einwand, daß der Berufungswerberin der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums gemäß § 5 Abs 2 VStG zugutekomme, steht fest, daß die Berufungswerberin am 16.12.1965 nach vorhergehender Ausbildung den Führerschein der Gruppe B erlangte. § 52 Ziffer 14 Straßenverkehrsordnung stand seit 1960 bereits in gegenständlicher Form in Geltung.
Die Berufungswerberin mußte daher als Voraussetzung der Erlangung des Führerscheins unter anderem auch diese Gesetzesstelle lernen. Das Vergessen einer gelernten Norm ist aber kein erwiesenermaßen unverschuldeter Irrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG. Somit ist auch die Zurechenbarkeit erwiesen.
Zur Frage der Strafzumessung:
Auch nach der neuen Rechtslage ab 1.1.1991 tritt gemäß § 49 Abs 2 VStG durch Erhebung eines vollen Einspruches die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Die Behörde ist daher nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens berechtigt, die Strafe in jeder Hinsicht abzuändern, wenn sie dies durch im Verfahren hervorgekommene Tatsachen begründet.
Die Behörde hat die Erhöhung der Strafe durch die im ordentlichen Verfahren hervorgekommenen Verwaltungsstrafvormerkungen begründet.
Die Behörde durfte eine höhere Strafe festsetzen, denn die Strafverfügung ist ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dies ergibt sich aus dem Gesamtgefüge der gegenständlichen Paragraphen des VStG, in dem die Bestimmungen über den Einspruch stehen. Daran änderte auch die Weglassung der Worte "auch eine andere Strafe auszusprechen" des § 49 Abs 3 VStG alte Fassung nichts.
Somit ist auch die Verwendung des alten Formulars rechtlich in
diesem Fall nicht bedenklich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Aufrechterhaltung der Ruhe im Ortsgebiet.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering. Es wurde der Berufungswerberin jedoch zugutegehalten, daß sie die Schallzeichen nicht völlig unbegründet, sondern zur Abwendung der einer Sache drohenden Gefahr abgab.
Dennoch kam auf Grund der mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung vorgenommenen Bestrafung nicht in Betracht, selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für ein Kind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 des VStG.