Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ läßt gem §10 Abs3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Herrn Mag xx als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater zur Vertretung des Herrn xy in Angelegenheit Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22. Juli 1991, Zl xx, womit die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn xy wegen der Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1
Z1 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe im Betrag von S 4.500,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag 6 Stunden) verhängt hat, nicht zu.
Gem §10 Abs3 AVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, wobei die Bevollmächtigung einer Person die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, erst durch eine Verfügung der Behörde im Sinne des §10 Abs3 AVG unwirksam wird (s VwGH vom 29.10.1985, 85/07/0196 und andere). Obwohl Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater nicht befugt sind, ihre Auftraggeber auch bei Verwaltungsbehörden zu vertreten (s VwGH vom 23.6.1964, Zl 170-64, Slg 6383 A/64), wurde im verfahrensgegenständlichen Fall gegen das genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx mit Schreiben vom 22.8.1991 aus der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters Mag xx in xx, xx, Berufung eingebracht, wobei diese Berufung im Auftrag des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters Mag xx unterfertigt ist.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.