TE UVS Wien 1991/10/24 03/19/626/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.1991
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis schuldig erkannt worden, er habe sich als Kfz-Lenker geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er erhob dagegen Berufung und führte unter anderem aus, er wäre infolge eines Unfallschocks und einer Gehirnerschütterung indisponiert gewesen und habe somit die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nicht verstanden. Es stellte sich heraus, daß der BW gegen Mitternacht einen Unfall durch Ausrutschen auf feuchten Straßenbahnschienen verursacht hatte, durch den er zunächst gegen einen Baum und in der Folge gegen eine Gartenzaunmauer geprallt war. Bei der Aufnahme des Sachverhaltes durch Sicherheitswachbeamte stellten diese Alkoholisierungsmerkmale fest und forderten den BW zur Durchführung eines Alkoholtests auf, welchen der BW verweigerte. Noch an der Unfallstelle telefonierte der BW mittels Autotelefon mit seiner Gattin, schilderte kurz den Vorfall und beorderte sie zwecks Abholung zum Unfallsort. Bereits am folgenden Morgen arbeitete der BW wieder an seiner Arbeitsstelle. An dem dem Unfall übernächsten Tag begab er sich in ärztliche Behandlung, konnte aber keine Unterlagen darüber vorlegen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Ernst Schopf als Vorsitzenden, Mag Werner Romano als Berichter und Dr Irene Hollinger als Beisitzerin über die Berufung des Herrn L, vertreten durch Herrn RA Dr H, in W, gegen das Straferkenntnis der BPD Wien, Bez Pol Koat Floridsdorf vom 2.7.1991, Zl Pst 999-Fd/91, wegen Verletzung des §5 Abs2 StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatanlastung zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, L, hat sich am 18.2.1991 um 23.30 Uhr in Wien 21, Prager Straße nächst ONr 20, Abfahrt von der Nordbrücke stadtauswärts als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO begangen."

Gemäß §64 Abs2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 4.000,-- auferlegt.

Text

Begründung:

Laut Anzeige (Blatt 1) wurde der Berufungswerber dem Meldungsleger auffällig, da er an einem Verkehrsunfall involviert war. Über Befragen habe der Berufungswerber angegeben, er sei mit seinem PKW in Wien 21, Nordbrücke gefahren und nach links in die Prager Straße eingebogen. Er sei auf den Straßenbahnschienen ins

 

Schleudern gekommen und das Heck seines PKW sei ausgebrochen. Er habe das Lenkrad verrissen und sei in weiterer Folge gegen einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Alleebaum gestoßen. Das Fahrzeug sei über den Gehsteig hinweg gegen die dortselbst befindliche Gartenzaunmauer geschleudert worden. Das Fahrzeug sei noch ca 20 m am Gehsteig gerutscht und an der Mauer Richtung stadtauswärts zum Stillstand gekommen.

Bei der Aufnahme des Sachverhaltes habe der Meldungsleger Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen und den Beschuldigten daher zur Durchführung des Alkotests aufgefordert.

Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen und habe ausgeführt, er mache keinen Alkotest, weil dies sowieso keinen Sinn habe.

Laut Auskunft des Verkehrsamtes (Blatt 5 verso) weist der Beschuldigte laut Straferkenntnis vom 23.5.1989, GZ: Pst 6166/89, eine Vormerkung gemäß §5 Abs1 StVO auf. Es wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Laut Niederschrift (Blatt 6) wurde dem Beschuldigten die Aktenlage zur Kenntnis gebracht. Zu Blatt 7 und 8 erliegen jeweils Niederschriften über die zeugenschaftliche Einvernahme der intervenierenden Sicherheitswachebeamten zum Akt.

Zu Blatt 9 bis 13 erging eine Stellungnahme des Beschuldigten durch seinen ausgewiesenen Vertreter.

Laut Blatt 15 wurde dem Beschuldigten am 27.5.1991 neuerlich Parteiengehör gewährt. Zu Blatt 16 und 17 erging neuerlich eine Stellungnahme des Beschuldigten.

Es erging sodann am 2.7.1991 durch die BPD Wien, Bez Pol Koat Floridsdorf zur Geschäftszahl Pst 999-Fd/91, ein Straferkenntnis, mit welchem gegen den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretung wegen Übertretung des §5 Abs2 StVO eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 2.000,--festgesetzt wurde. Dagegen brachte der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein (Blatt 22 bis 24).

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde am 24.10.1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschuldigte verantwortete sich wie folgt:

"Die allseitigen Verhältnisse können nicht bekanntgegeben werden. Zur Sache selbst führe ich aus, daß ich damals infolge eines Unfallschocks und einer Gehirnerschütterung indisponiert war und somit die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nicht verstanden habe. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß ich vor dem in Rede stehenden Zeitpunkt nicht mehr Alkohol als bereits angegeben konsumiert hatte, daß die vom Meldungsleger angegebenen Alkoholisierungsymtome nicht vorlagen und daß somit die Aufforderung zum Alkotest zu unrecht erfolgte. Zur Frage des Verhandlungsleiters, ob die von mir am Unfallort gemachten Aussagen betreffend des Unfallherganges sowie der Wortlaut seiner Verweigerung des Alkotestes in der Anzeige korrekt wiedergegeben wurden, kann ich keine Angaben machen. Weiters gebe ich zur Frage des Verhandlungsleiters, ob ich mich nach dem Vorfall in ärztlicher Behandlung befunden habe an, dies sei richtig, es bestünde darüber auch ein Akt, der aber dem Beschuldigtenvertreter aus dem Auto gestohlen wurde. Derzeit wird dieser Akt rekonstruiert. Die Anzeige über den Diebstahl kann ich heute nicht vorlegen. Hier kann ich nicht angeben, wie der diesbezügliche Zeitablauf am Tattag (bzw folgenden Tag) war."

 

Zeugenschaftlich einvernommen sagte die geschiedene Gattin des Beschuldigten, Frau L, aus:

"Ich bin nach meinen Aufzeichnungen am 18.2.1991, etwa um Mitternacht, von meinem Gatten angerufen und ersucht worden, daß ich ihn von der Unfallstelle abhole. Er gab an, daß er nicht wüßte, was los war, und gab weiters an, daß das Auto kaputt sei. Am Unfallort vermittelte mir der Beschuldigte einen relativ verwirrten Eindruck. Auf die Frage, was ich mit relativ verwirrt meine, gebe ich an, daß man sein Verhalten auch als fahrig bezeichnen könne. Der Berufungswerber hat mich am Unfallsort erkannt, hat mir auf der Nachhausefahrt versucht zu erklären, wie es passiert ist, konnte sich nicht erklären, daß es passiert ist und vermittelte ganz allgemein einen unruhigen Eindruck. Der Beschuldigte erzählte mir auf der Nachhausefahrt den Unfallhergang in etwa so, daß er nach seinem Wissen auf den Schienen, die vereist waren, trotz ABS ins Rutschen kam. Als wir nach Hause kamen, hat sich der Beschuldigte niedergelegt und ist eingeschlafen. Er hat weder bei der Nachhausefahrt noch danach erbrochen. Über Befragen des Berichters gebe ich weiters an, daß ich beim Beschuldigten keinen Alkoholgeruch wahrgenommen habe, muß aber dazu anmerken, daß der Beschuldigte zu dieser Zeit viel rauchte.Die Frage des Berichters, ob mir der Beschuldigte von der gegen ihn gerichteten Amtshandlung erzählt hat, beanworte ich dahingehend, daß er mir den Sachverhalt so schilderte, daß Polizisten am Unfallort an ihn Fragen gestellt hatten, an die er sich nicht mehr ganz erinnern konnte. Der Beschuldigte wies folgende Verletzungen auf: Eine Abschürfung an der Hand und eine Druckstelle an der Stirn. Weiters gebe ich über Befragen des Berichters an, daß mein Mann nach meinem Dafürhalten am nächsten Tag (19.2.1991) auf Grund seiner starken Kopfschmerzen nicht arbeitsfähig war, er ist aber trotzdem arbeiten gegangen. Mein Mann war nach dem Unfall in ärztlicher Behandlung, wobei er sich erst am übernächsten Tag (20.2.1991) auf Grund der stärker werdenden Kopfschmerzen zum Arzt begeben hat. Nach meinen Erinnerungen wurde mein Mann vom Arzt krank geschrieben, ist aber trotzdem an den folgenden Tagen von in der Früh bis am Abend arbeiten gegangen.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters ergänze ich meine Aussage dahingehend, daß ich beim Beschuldigten am Unfallort keine lallende Aussprache wahrgenommen habe. Zur weiteren Frage, ob ich bei ihm gerötete Augenbindehäute wahrgenommen habe, gebe ich an, daß ich darauf nicht geachtet habe. Auf die abschließende Frage, ob ich bei meinem Mann damals einen Schock festgestellt habe, gebe ich an, daß ich einen solchen mit Sicherheit annehme, weil ein solcher Unfall nicht ohne Schock abgeht."

Der Meldungsleger stellte den Gang der Amtshandlung dar wie folgt:

"... Danach schilderte er den Unfallhergang so, daß sein Fahrzeug infolge ABS ausgebrochen und ins Schleudern gekommen sei. Nach unseren Wahrnehmungen ist der Beschuldigte auf den dort befindlichen leicht feuchten Straßenbahnschienen ausgerutscht. Als Anzeichen einer Alkoholisierung konnte ich beim Beschuldigten gerötete Augenbindehäute, schwankenden Gang und eine undeutliche Sprache feststellen. Über Befragen gebe ich weiters an, daß ich auch Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Auf Grund dieser Alkoholisierungssymptome habe ich den Beschuldigten zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert und hat er dies mit der Aussage verweigert, er mache keinen Alkotest. Er hat dies auch begründet, doch kann ich mich an den genauen Wortlaut dieser Begründung nicht mehr erinnern.

 

Über Befragen gebe ich weiters an, daß der Beschuldigte am Unfallort einen etwas verwirrten Eindruck machte, so war sein wichtigstes Anliegen, daß er sein Autotelefon aus dem Wagen, der einen Totalschaden hatte ausbauen konnte, die Aufforderung zum Alkotest aber hat er jedenfalls verstanden. Zu den Fragen des Beschuldigtenvertreters gebe ich an, daß der Wortlaut der Unfallschilderung in der Anzeige aus einer gemeinsamen Rekonstruktion des Unfallgeschehens mit dem Beschuldigten resultierte. Zur zweiten Frage des Beschuldigtenvertreters gebe ich an, daß ich auf Grund des Alkoholgeruches der Atemluft nicht feststellen konnte, welchen Alkohol der Beschuldigte zuvor konsumiert hatte. Es war aber zu merken, daß der Beschuldigte zuvor Alkohol konsumiert hatte. Ich ergänze meine Aussage nach Frage des Berichters dahingehend, daß ich die geröteten Augenbindehäute trotz Nachtzeit dank der ausreichenden Straßenbeleuchtung in der Prager Straße feststellen konnte. Das Autotelefon, von dem aus der Beschuldigte seine Gattin verständigte, wurde von ihm mit dieser gemeinsam nach der Amtshandlung ausgebaut. Letzlich ergänze ich, daß ein Alkoholgeruch nach meinen Erfahrungen auch bei starken Rauchern feststellbar ist. Die Gattin des Beschuldigten, mit der wir am Unfallort gesprochen haben, intervenierte für ihren Gatten, wies darauf hin, daß er im Büro stark unter Streß stehe, gab an, daß sie wisse, daß er auf Grund dieses Streß Alkohol konsumiere und fragte, ob die Führerscheinabnahme wirklich notwendig sei."

Inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend erging auch die zeugenschaftliche Aussage des RevI Z, auf deren detaillierte Wiedergabe zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet wird. Über dahingehenden Antrag des Beschuldigten wurde M, ebenfalls einer zeugenschaftlichen Befragung unterzogen. Er gab folgendes zu Protokoll:

"Ich kann heute bestätigen, daß der Beschuldigte und ich am 18.2.1991 von 19.30 Uhr bis 23.00 Uhr in seiner Firma gemeinsam gearbeitet haben und lege zur Bestärkung dieser Aussage über diesen Tag meine Aufzeichnungen vor, aus denen sich der Wahrheitsgehalt meiner Aussage ergibt. Ich habe in diesen Aufzeichnungen hinsichtlich der gemeinsamen Arbeit nachdem ich über den Vorfall erfahren habe nur ergänzt, daß ich damals infolge einer EDV-Arbeit zum Beschuldigten in die Firma gekommen sei. Der Beschuldigte hat in meiner Gegenwart an diesem Tag keinen Alkohol zu sich genommen. Wir haben in der Firma des Beschuldigten in einem Raum gearbeitet und habe ich ihn daher fast die ganze Zeit über gesehen. Der Beschuldigte ist nach meiner Erfahrung weder alkoholabstinent noch ein regelmäßiger Trinker, sondern konsumiert er Alkohol wie jeder normale Mensch. Ich habe in der Firma im November des Jahres 1990 aufgehört zu arbeiten, komme aber noch fallweise am Abend vorbei, wenn dies, wie am Tattag notwendig ist. Ich habe beim Beschuldigten als ich zu ihm am 18.2.1991 um 19.30 Uhr gekommen bin keine Alkoholisierungssymptome, insbesondere keine unterlaufenen Augen festgestellt. Konfrontiert mit den Angaben des Beschuldigten hinsichtlich eines vorangegangenen Alkoholkonsums ergänze ich, daß ich jedenfalls einen Alkoholgeruch nicht wahrgenommen habe, darauf aber nicht geachtet habe. Als ich in die Firma kam war der Beschuldigte bereits dort und haben wir nicht darüber gesprochen, was wir zuvor gemacht hatten. Der Beschuldigte war am nächsten Tag, als ich am Abend in die Firma kam nicht dort, und habe ich erfahren, daß er am Vortag einen Unfall hatte."

 

Dieser Sachverhalt wurde folgender rechtlicher Würdigung unterzogen:

Daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort sein Fahrzeug gelenkt hat, wurde im Zuge des Verfahrens niemals bestritten und konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Ebenfalls aufgrund des dahingehenden Zugeständnisses des Beschuldigten konnte davon ausgegangen werden, daß dieser bis 19.15 Uhr des Tattages erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken (zwei Krügel Bier) zu sich genommen hat.

Übereinstimmend sagten beide einvernommenen Sicherheitswachebeamten aus, sie hätten beim Beschuldigten Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen, sie präzisierten dies insbesondere auf den Geruch alkoholischer Getränke aus der Atemluft. Dieses Faktum ist bereits allein aufgrund der vom Beschuldigten selbst zugestandenen Konsumation eines Liters Bier sowie eines Barack bis 19.15 Uhr des Tattages nachvollziehbar. Aber auch die Wahrnehmung der anderen Alkoholisierungsmerkmale, die von den beiden Straßenaufsichtsorganen angegeben wurden, erscheinen als durchaus nachvollziehbar. So lassen sich der schwankende Gang  und die undeutliche Aussprache schon allein mit dem "Unfallschock" erklären, auf den sich der Berufungswerber selbst berufen hat und erscheinen auch gerötete Augenbindehäute schon allein im Hinblick auf die Tätigkeit des Rechtsmittelwerbers sowie die Tatzeit als durchaus wahrscheinlich. Es rechtfertigt aber bereits das Vorliegen eines Alkoholisierungssymptomes die Aufforderung zur Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung. Es sei der Beschuldigte sodann aufgefordert worden, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen, was von diesem jedoch verweigert worden sei. Diese Aussagen ergingen nicht nur unter der Wahrheitspflicht gemäß §289 StGB, sie wurden durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auch als inhaltlich schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar erkannt.

Auch hat der Beschuldigte selbst niemals in Abrede gestellt, zur Durchführung der Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden zu sein, er hat auch nicht dargestellt, daß er am Zustandekommen einer solchen Untersuchung mitgewirkt hätte.

Es konnte daher der dem Beschuldigten zur Last gelegte objektive Tatbestand der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung als Lenker eines Kraftfahrzeuges als verwirklicht angesehen werden. Die Verantwortung des Beschuldigten ging vielmehr dahin, daß er aufgrund eines erlittenen Unfallschocks und einer Gehirnerschütterung zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht in der Lage gewesen sei, die Aufforderung des Meldungslegers wahrzunehmen und dieser Aufforderung gemäß zu handeln.

Hiezu ist zu bemerken, daß durch den Beschuldigten keinerlei Unterlagen zum Nachweis dieses Vorbringens beigelegt werden konnten. Die Gattin des Beschuldigten stellte zwar dar, der Beschuldigte habe auf sie einen verwirrten bzw fahrigen Eindruck unmittelbar im Anschluß an den der Amtshandlung vorangegangenen Verkehrsunfall erweckt, stellte dem gegenüber jedoch auch dar, der Beschuldigte habe versucht, ihr den Unfallshergang darzustellen. Beide an Ort und Stelle anwesenden Sicherheitswachebeamten stellten übereinstimmend in Abrede, die Gattin des Beschuldigten an den Unfallsort beordert zu haben. Es blieb nur noch der Schluß naheliegend, daß der Beschuldigte selbst mittels Autotelefon die Gattin zum Unfallsort zitiert hat. Daraus jedoch konnte abgeleitet werden, daß der Beschuldigte auch unmittelbar im Anschluß an den Verkehrsunfall durchaus in der Lage war, zweckdienliche Handlungsabläufe durchzuführen. Überdies schildert der Beschuldigte offensichtlich sowohl seiner Gattin gegenüber als

 

auch dem Meldungsleger gegenüber, daß sein Fahrzeug wegen einer ABS-Anlage ins Schleudern gekommen sei. Offenkundig hatte der Beschuldigte somit im Anschluß an das Unfallsereignis durchaus Erinnerung an dessen Ursachen.

Der Grad der bei dem Anprall erlittenen Verletzung - es hat sich hiebei lediglich um eine Abschürfung im Bereich der Hand und eine Druckstelle am Kopf gehandelt - und deren Auswirkungen - immerhin fühlte sich der Beschuldigte in der Lage, bereits wenige Stunden nach dem Unfallsereignis sowie der behaupteten Amnesie seiner Tätigkeit wieder nachzukommen - lassen rückschließen, daß die behauptete Bewußtseinsbeeinträchtigung und die Störung der Dispositionsfähigkeit nicht vorgelegen haben.

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer der Berichtigung der verbalen Tatumschreibung sowie der übertretenen Norm dienenden Spruchberichtigung zu bestätigen.

Abzuweisen war der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des E, da dieser lediglich über vom Beschuldigten bereits zugestandene Tatsachen hätte berichten können.

Abzuweisen war der Antrag auf Einholung eines Gutachtens vom Institut für gerichtliche Medizin, da die Krankengeschichte bislang nicht vorgelegt wurde und somit die Durchführung dieses Beweises sich als faktisch unmöglich dargestellt hat. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht Betracht:

Gemäß §19 Abs1  VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe von 8000,-S bis 50000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Beweissicherung im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr geschädigt.

Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Hinsichtlich des subjektiven Unrechtsgehaltes wurde von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Tathandlungen der verfahrensgegenständlichen Art sind naturgemäß lediglich in der Verschuldensform des Vorsatzes denkbar. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden. Im Zuge des Verfahrens sind keine besonderen Milderungsgründe zutage getreten.

Als erschwerend war zu werten, daß eine bereits verhängte Strafe in der Höhe von 10.000,-- S den Beschuldigten von einer Wiederholung der Tat nicht abhalten konnte.

 

Die Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde vom Beschuldigten verweigert, sodaß die Berufungsbehörde diese zu schätzen hatte.

Das Bestehen eines bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigenden Vermögens wurde nicht angenommen. Angesichts des Alters des Berufungswerbers und des Umstandes, daß er als Selbständiger beruflich tätig ist wurden seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als zumindest durchschnittlich eingeschätzt. Allfällig vorhandene gesetzliche Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden, da im Zuge des Verfahrens darauf keinerlei Hinweise zutage getreten sind.

Die durch die Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist daher angemessen, die Ersatzarreststrafe nicht unverhältnismäßig, sodaß eine Herabsetzung nicht in Betracht kam.

Schlagworte
Alkotest, Verweigerung, Unfallschock, zielgerichtetes Handeln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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