Glaubhaftmachung eines Notstandes
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Der Berufungswerber begründet seine Berufung im wesentlichen, daß er den objektiv erwiesenen Tatbestand subjektiv nicht zu verantworten habe, da ein Notfall vorgelegen sei.
Da diese Behauptung in bisherigen Verfahren nicht glaubhaft gemacht wurde, wurde der Berufungswerber aufgefordert, entsprechende Nachweise beizubringen.
Der Berufungswerber teilte darauf mit Schreiben vom 11.11.1991 sowohl den Namen des Patienten, die Art der Kompliaktion und Operation und den Namen des Oberarztes, der ihn telefonisch in seiner Wohnung verständigte, daß ein Notfall vorlag, mit. Der Berufungswerber konnte sohin glaubhaft machen, daß eine schwere unmittelbare Gefahr gegen Leib und Leben eines seiner Obhut als Primararzt des Krankenhauses N anvertrauten Person vorlag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 27.5.1987, 87/03/0112, uva).
Bei einer unmittelbar drohenden schweren Gefahr für Leib und Leben eines Patienten war dem Berufungswerber zuzubilligen, daß er zur Abwehr dieser Gefahr die erlaubte Geschwindigkeit übertrat, um schneller im Krankenhaus einzutreffen.
Der Berufungswerber konnte sohin Notstand im Sinne des § 6 VStG glaubhaft machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.