TE UVS Niederösterreich 1991/11/19 Senat-PL-91-035

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 in Verbindung mit §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Text

xx hat am 11. Mai 1991 um 12,10 Uhr das Motorfahrrad mit dem behördlichen Kennzeichen xx auf der xx Hauptstraße mit einer Geschwindigkeit laut seinen, dem Verkehrsunfallskommando (VUK) gegenüber gemachten Angaben von 40 bis 50 km/h Richtung Stadt gelenkt und ist in Höhe des Hauses Nr xx gegen einen aus einer Einfahrt kommenden PKW gefahren. Er wurde bei dem Unfall verletzt, an beiden Fahrzeugen ist Sachschaden entstanden.

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat xx, gestützt auf sein Geständnis, mit Straferkenntnis gemäß §134 Abs1 KFG 1967 iVm §58 Abs2 KDV 1967 mit S 100,-- (im Nichteinbringungsfall mit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Diese Entscheidung wird vom Bestraften mit einem Schreiben folgenden Inhalts bekämpft:

"Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1991-10-11. Der Sachverständige stellte beim Lokalaugenschein vom 1991-10-04 vor Ort fest, daß ich nicht über die erlaubte Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren bin".

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat dieses Schreiben und den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann trotz des falsch zitierten Datums - statt des Ausstellungsdatums wurde das Datum der Zustellung des Bescheides herangezogen - und trotz der unrichtigen Bezeichnungen "Einspruch" und "Strafverfügung entnommen werden, welcher Bescheid angefochten wird, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Text auf der Rückseite des bekämpften Bescheides befindet. Die Formulierung reicht gerade noch für die Annahme des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages aus. Über Anforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat das Strafbezirksgericht xx das vom Berufungswerber angesprochene Sachverständigengutachten (SV Dr xx, Seite 39 bis 45 des Aktes Zl xx) übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Berufung ist, wenn auch völlig unzutreffend unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten, der Widerruf des Geständnisses bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit von über 40 km/h zu entnehmen.

Beschuldigtenaussagen dürfen, auch wenn sie ein Geständnis darstellen, nur dann als beweismachend angesehen werden, wenn sie unwidersprochen geblieben, oder durch andere Beweismittel erhärtet worden sind (VwGH 5.3.1951, Slg 1979 A, 28.6.1976, 307/76). Das VUK hat bei der Unfallsaufnahme keine technischen Änderungen am Mofa ermittelt.

Der Sachverständige hat, ausgehend von den nicht näher überprüften Angaben des Beschuldigten Dürauer sein Gutachten erstellt: "Die Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ist grundsätzlich möglich und technisch nicht widerlegbar".

Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält außer dem widerrufenen Geständnis keinerlei Beweismittel für die Überschreitung der zulässigen Bauartgeschwindigkeit.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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