Die BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil sie die durch Vorschriftszeichen gem §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hatte. Sie führte in ihrer Berufung im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei und selbst von einem in dieser Zone wohnenden Betroffenen in Anbetracht der Vielzahl der Straßen und Gassen nicht verlangt werden könne, genau zu wissen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben sei bzw nicht gegeben sei. Der UVS stellte fest, daß die "30 km/h-Zone" verordnet und durch Aufstellung von Verkehrszeichen an allen Einfahrten kundgemacht worden war. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung der Frau A vom 12.8.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 25.7.1991, Zahl Cst 191-P/91, wegen Übertretung des §99 Abs3 lita iVm §52 Zif10a StVO 1960 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.11.1991 entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie, Frau A, haben am 23.11.1990 um 15.52 Uhr in Wien 14, Anzengruberstraße 80, Richtung Cottagegasse, als Lenkerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 57 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde."
Die Übertretungsnorm hat "§99 Abs3 lita iVm §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960" zu lauten.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Gegen den Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil er dieses zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h lenkte. Die Überschreitung der durch Vorschriftszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wurde durch Messung mit einem Radargerät festgestellt. Aus den im Akt befindlichen Radarfotos (Bl 14 und 15) ist sowohl das Kennzeichen und die Marke (Volkswagen) des von der Berufungswerberin gelenkten Kraftfahrzeuges zu erkennen, als auch die festgestellte Geschwindigkeit von 57 km/h sowie die Tatzeit (15.52 Uhr). Auf den Radarfotos befindet sich nur das Kraftfahrzeug der Berufungswerberin.
Die Berufungswerberin besteitet jedoch die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei und selbst von einem in dieser Zone wohnenden Betroffenen in Anbetracht der Vielzahl der Straßen und Gassen nicht verlangt werden könne, genau zu wissen, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben sei bzw nicht gegeben sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Den Berichten des Meldungslegers vom 2.4.1991 (Bl 18) und vom 25.5.1991 (Bl 23), seiner zeugenschaftlichen Aussage vom 13.6.1991 (Bl 26v) und der Skizze (Bl 24) ist zu entnehmen, daß sich der Tatort (Anzengruberstraße 80) in einer 30 km/h-Zone befindet, die an allen Einfahrten mittels Verkehrszeichen gemäß §52 Zif11a iVm §52 Zif10a StVO 1960 gekennzeichnet ist.
Aus der von der Magistratsabteilung 46 vorgelegten Verordnungsabschrift in Verbindung mit einem Verkehrszeichenplan geht hervor, daß die Verkehrsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in dem von den Straßenzügen Karl- Bekehrty-Straße (incl), Hüttelbergstraße (excl), Linzer Straße (excl), Hauptstraße (excl), Westbahntrasse (excl), Mauerbachstraße (excl), Cottagegasse (incl) und nördliche Begrenzung = Waldgrenze (Kolbeterberg) umschlossene Gebiet durch Aufstellung der Verkehrszeichen am 28.6.1990 bzw am 5.7.1990 kundgemacht wurde.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die Berufungswerberin bis zum Tatzeitpunkt (23.11.1990), also immerhin fast fünf Monate, nichts von dieser Verkehrsbeschränkung gewußt hat, zumal sie selbst in dieser Zone (am Wasserweg) wohnt und kaum anzunehmen ist, daß sie sich als Verkehrsteilnehmerin (Fußgängerin, Lenkerin eines Fahrzeuges) seit der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht aus dieser Zone entfernt hat bzw in diese zurückgekehrt ist und deshalb die diesbezüglichen Verkehrszeichen nie wahrnehmen konnte. Die Berufungswerberin hat solches auch gar nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, am Tattag eine Strecke gefahren zu sein, auf der sich "keine ordnungsgemäß kundgemachte 30 km/h Zone Beschränkung" befunden habe, was nicht weiter verwunderlich ist, da sich diese Strecke zur Gänze innerhalb der 30 km/h-Zone befindet.
Die der Berufungswerberin angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war. Die Abänderung im erstbehördlichen Spruch diente der genaueren Tatumschreibung in Anpassung an den Straftatbestand sowie der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen und war möglich, da der Bericht des Meldungslegers vom 2.4.1991, in dem er von einer durch Verkehrszeichen gemäß §52 Zif11a StVO kundgemachten 30 km/h- Zone spricht, der Berufungswerberin als geeignete Verfolgungshandlung am 23.5.1991 innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung gefährdete in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat nicht gerade gering war, wurde doch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um fast das Doppelte überschritten.
Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung ist von einem solchen Mangel an Sorgfalt auszugehen, daß bereits grobe Fahrlässigkeit vorliegt und das Verschulden als bedeutend angesehen werden muß.
Bei der Strafbemessung wurden auch die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für drei Kinder berücksichtigt.
Die nach der Aktenlage zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war als mildernd zu werten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.