Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe sich zwischen 18.00 Uhr und 20.30 Uhr in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand um 21.30 Uhr ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, welche Tat ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO zugerechnet wurde. Der BW wandte im wesentlichen ein, daß ihm im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ladungsbescheid §5 Abs1 StVO mit der Tatzeit 21.30 Uhr angelastet worden sei. Erstmals in einem späteren Ladungsbescheid wurde alternativ ArtIX Abs1 Z3 EGVG angelastet, jedoch ohne Änderung der Tatzeit. Erst im Straferkenntnis wurde auch die Tatzeit 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr angelastet. Da das Straferkenntnis jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungszeit ergangen ist, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung des Herrn S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten vom 19.9.1991, AZ Pst 12.241/F/90, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX (1) Z3 EGVG entschieden:
Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Der Beschuldigte, S, hat sich am 29.11.1990 zwischen 18.00 Uhr und 20.30 Uhr in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und hat in diesem Zustand um 21.30 Uhr in Wien 10, Gudrunstraße/Ostbahnunterführung vom Matzleinsdorferplatz kommend in Richtung Geiselbergstraße das dem Kennzeichen nach bestimmte KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, welche Tat ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 zugerechnet würde."
Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 600,-- auferlegt.
Begründung:
Der Berufungswerber macht im wesentlichen geltend, daß das gesamte Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ladungsbescheid vom 14.3.1991 anlastungsmäßig auf §5 Abs1 StVO und die Tatzeit 29.11.1990,
21.30 Uhr fixiert gewesen sei. Erstmals im Ladungsbescheid vom 14.3.1991 wurde alternativ ArtIX Abs1 Zif3 EGVG zitiert und die Tatumschreibung entsprechend angepaßt. Die Tatzeit wurde allerdings in diesem Ladungsbescheid nicht geändert, sondern mit
21.30 Uhr des 29.11.1990 beibehalten. Um nun eine ordnungsgemäße
Anlastung vorzunehmen, wäre es erforderlich gewesen, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des §31 Abs2 VStG hinsichtlich des Tatbestandes des ArtIX Abs1 Zif3 EGVG auch die geänderte Tatzeit, sowie sie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis aufscheint, anzuführen. Zusammengefaßt sei daher nach Ansicht des Berufungswerbers zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu diesem Vorbringen wird lediglich in rechtlicher Hinsicht bemerkt:
Gemäß ArtIX Abs1 Zif3 EGVG begeht, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, eine Verwaltungsübertretung.
Die textliche Fassung dieser Bestimmung stellt eindeutig auf jene konkrete Verwaltungsübertretung ab, die der Beschuldigte in dem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen hat. Es kommt daher auf jenen Tatort und jene Tatzeit an, an dem bzw zu der jene konkrete Tathandlung verwirklicht wurde, die in Folge des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes nicht nach der hiefür sonst vorgesehenen Bestimmung, im vorliegenden Fall eben gemäß §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960, geahndet werden kann.
Wesentlich ist daher nicht der Zeitpunkt, wann sich der Berufungswerber in eben diesen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, sondern wann und wo er die entsprechende Tathandlung gesetzt hat, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber eben am 29.11.1990 um
21.30 Uhr in Wien 10, Gudrunstraße/Ostbahnunterführung vom Matzleinsdorferplatz kommend in Richtung Geiselbergstraße das dem Kennzeichen nach näher bestimmte KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Aufgrund des chefärztlichen Gutachtens vom 5.3.1991 (Blatt 30) konnte die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß §5 Abs1 StVO 1960 sohin nur als Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Zif3 EGVG geahndet werden. Die Anführung des Zeitraumes von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr innerhalb dessen sich der Berufungswerber in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, ist für die maßgebliche Tatzeit unerheblich, weil ArtIX Abs1 Zif3 EGVG eindeutig hinsichtlich des Tatortes und der Tatzeit auf die in eben diesem Zustand verwirklichte Verwaltungsübertretung abstellt. Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung aus den angeführten Gründen keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch in modifizierter Form zu bestätigen war.
Die Abänderung und Ergänzung im Spruch diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand, wodurch der Berufungswerber der Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung wegen des gleichen strafbaren Verhaltens jedoch nicht ausgesetzt wurde. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse am Ausschluß nicht fahrtauglicher Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat auch erheblich, zumal durch gegenständlichen Verkehrsunfall sowohl Personen- als auch Sachschaden entstanden. Das Verschulden des Berufungswerber war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber hinsichtlich seines Alkoholkonsums nur wissentlich gehandelt haben konnte.
Bei der Strafbemessung wurden auch zwei auf der gleichen schädlichen Neigung im Hinblick auf die Bestimmung des §5 StVO 1960 beruhende Verwaltungsvorstrafen als erschwerend berücksichtigt (Blatt 18 verso).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 3.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und bei Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten des Berufungswerbers durchaus angemessen und keinesweges zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.
Der Berufungswerber wird noch aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle mit einer strengeren Strafe rechnen müßte. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde
1. Instanz wird hingewiesen.
Gemäß §51e Abs2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung
nicht anzuberaumen.