TE UVS Wien 1991/11/25 03/21/583/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis einer Übertretung des §24 Abs1 lita StVO für schuldig erkannt worden. In der dagegen erhobenen Berufung brachte er unter anderem vor, daß das Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil sich gemäß §44a StVO auf besonders bewilligten Verkehrsbeschränkungszeichen ein besonderer Kundmachungsvermerk zu befinden hat, der zumindest die Geschäftszahl der bewilligenden Verordnung respektive des Bescheides zu enthalten habe. Der UVS stellte durch Einsichtnahme in den Verordnungsakt fest, daß in dem die Anbringung der Straßenverkehrszeichen regelnden Bescheid unter anderem bestimmt wird, daß auf der Rückseite einer Zusatztafel die Geschäftszahl der zugrundeliegenden Verordnung anzugeben ist. Dies wurde bei der tatsächlichen Anbringung der Verkehrszeichen jedoch unterlassen. Der UVS gab der Berufung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn A, wohnhaft in W vertreten durch Herrn RA Dr M, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 1.7.1991, Zl Cst 1288-Ls/91, wegen Bestrafung nach §24 Abs1 lita in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 1.7.1991 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, zur Zahl Cst 1288-Ls/91 den Berufungswerber schuldig, er habe am 13.12.1990 um 19.28 Uhr in Wien 1, Krugerstraße 18 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einer deutlich sichtbar beschilderten Halteverbotszone abgestellt gehabt.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 lita StVO iVm §99 Abs3 lita StVO begangen.

Gemäß §99 Abs3 lita StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber unter anderem vor, das gegenständliche Halte- und Parkverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weil sich gemäß §44a StVO auf besonders bewilligten Verkehrsbeschränkungszeichen ein besonderer Kundmachungsvermerk zu befinden hat, der zumindest die Geschäftszahl der bewilligenden Verordnung respektive des Bescheides zu enthalten habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte mit Schreiben vom 22.8.1991 vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 den bezughabenden Verordnungsakt Zahl MA 46 - /B/01/08977/90/PLJ/UEN an.

Mit Schreiben vom 7.10.1991 übermittelte die Magistratsabteilung 46 die Bescheidkopie vom 14.11.1990 zu oben genannter Zahl. Nach diesem Bescheid wurde gemäß §44a Abs3 StVO die Firma "G" zur Anbringung des Straßenverkehrszeichen nach der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - /B/01/08977/90) unter folgenden Bedingungen bestimmt:

"1) Die Gültigkeit des Bescheides lautet:

vom 15.11.1990 bis 21.12.1990 (Mo-Fr wk) von 07.00 bis 22.00

Uhr

Die Verordnung dient als vorbereitende Verkehrsmaßnahme für die Durchführung von Bodenmarkierungsarbeiten

2) Die Halteverbotszone gilt vor der Liegenschaft in Wien 01, Krugerstraße auf beiden Fahrbahnseiten vor ONr. 19 und ONr. 18

3) Die Halteverbotszone ist in der anliegenden Fahrtrichtung am Anfang und Ende mit Straßenverkehrszeichen in einfacher Ausführung gemäß §52 lita Ziffer13b der StVO, im Kleinformat (48 cm Durchmesser), darunter der Reihe nach die Zusatztafeln mit dem Text

a)

gilt w o im Format 23 cm x 48 cm,

b)

"Anfang" bzw "Ende", im Format 15 cm x 31 cm kundzumachen. Auf der Rückseite einer Zusatztafel ist die Geschäftszahl  der Verordnung anzugeben.

 4) Für die Ausführung der Straßenverkehrszeichen gilt die Straßenverkehrszeichenverordnung, für deren Anbringung §48 StVO."

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 25.11.1991 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung erschien der Vertreter des Berufungswerbers und wurde der Meldungsleger, Insp K als Zeuge einvernommen.

Zeugenschaftlich einvernommen gab Insp K folgendes an:

"Ich kann mich an den Vorfall nicht mehr erinnern.

Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 27.3.1991 (Blatt 14) gebe ich an, daß ich mich nun in etwa daran erinnern kann, daß es sich um einen Schutzweg gehandelt hat. Ich bin damals auf Aufforderung eingeschritten. Es ist üblich, daß in solchen Fällen, wie im vorliegenden, wir über Aufforderung nur dann einschreiten, falls ein Bescheid vorliegt. In diesem Fall konnte der Aufforderer der beteiligten Firma einen Bescheid vorzeigen, dessen Zahl ich in meiner Stellungnahme angeführt habe. Üblicherweise befinden sich an den Halte- und Parkverbotstafeln keine Bescheidzahlen, sondern hat der Verantwortliche der Baufirma einen solchen Bescheid bei sich. So war es auch in diesem Fall. Im konkreten Fall befand sich keine Bescheidzahl auf den Tafeln, jedoch hatte der Verantwortliche der Baustelle einen Bescheid bei sich, wir wären sonst nicht eingeschritten."

Der Vertreter des Berufungswerbers bezog sich auf seine Ausführungen in der Berufung und verwies auf Punkt 3) des Bescheides vom 14.11.1990, in dem ausdrücklich die Anbringung der Geschäftszahl auf der Rückseite der Zusatztafel gefordert ist. Gemäß §44a Abs1 StVO hat die Behörde, wenn aufgrund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besonderen Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden

 

Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.

Gemäß §44a Abs3 leg cit treten unter anderem Verordnungen nach Abs1 mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Gemäß Punkt 3) des Bescheides vom 14.11.1990 ist auf der Rückseite einer Zusatztafel eines Straßenverkehrszeichens die Geschäftszahl der Verordnung anzugeben. Das bedeutet, daß ein der Verordnung entsprechendes Straßenverkehrszeichen nur dann vorgelegen wäre, wenn dieses die im Bescheid vom 14.11.1990 geforderten Merkmale enthalten hätte. Aus der Verantwortung des Berufungswerbers, aber auch insbesonders aus der Zeugenaussage des Meldungslegers Insp K ergibt sich, daß sich auf der Zusatztafel keine Geschäftszahl der Verordnung befunden hat. Da aber die im Bescheid vorgeschriebene Geschäftszahl der Verordnung auf der Zusatztafel des Straßenverkehrszeichens gefehlt hat, war das verordnete Halte- und Parkverbot nicht dem Gesetz entsprechend kundgemacht. Es war daher nicht anzuwenden und war auch für den Berufungswerber nicht rechtverbindlich. Das Verhalten des Berufungswerbers stellt daher keine Verwaltungsübertretung dar.

Das Verfahren war daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.

Schlagworte
besondere Verkehrsmaßnahmen, Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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