Die Verweigerung der Annahme von Unterlagen stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer, der Staatsangehöriger der UdSSR ist, führt in seiner Beschwerde vom 12.12.1991 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 16.12.1991) aus, daß er sich seit 25.8.1989 mit Unterbrechungen in Österreich befinde und hier einer Beschäftigung nachgehe.
Am 8.3.1991 und am 26.9.1991 habe er bei der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro Anträge auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes für das Bundesgebiet der Republik Österreich gestellt.
Er habe dann am 28.11.1991 beim zuständigen Referenten des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vorgesprochen und Kopien von zwei Notariatsakten vorgelegt, aus welchen hervorgehe, daß der Beschwerdeführer und seine Frau alle Geschäftsanteile der M GmbH erworben hätten.
Der Referent habe jedoch die Annahme dieser Unterlagen verweigert, sofort einen (abweisenden) Bescheid (bezüglich des Antrags auf Erteilung des Sichtvermerks) erlassen und diesen dem Beschwerdeführer ausgehändigt.
In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Annahme der von ihm vorgelegten Kopien durch den Referenten der Bundespolizeidirektion Wien. Dies sei nicht nur als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, sondern auch eine Verletzung seines gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Parteiengehör.
Zu diesem Beschwerdevorbringen wird folgendes ausgeführt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Zunächst ist also festzuhalten, daß die Beschwerdeberechtigung nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG an die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person geknüpft ist.
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordert nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt, ohne daß es hiezu weiterer Tathandlungen bedürfte. Diese Voraussetzung erfüllt ein Sachverhalt aber nur dann, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl zB Erk d VwGH vom 19.3.1990, 89/12/0036).
Im vorliegenden Fall hat jedoch die bloße Verweigerung der Annahme von Unterlagen durch den Referenten der Bundespolizeidirektion Wien für sich alleine betrachtet keinerlei faktische Auswirkungen. In Betracht kommt nur ein durch Außerachtlassung der in den gegenständlichen Unterlagen enthaltenen Daten - möglicherweise - mangelhaftes Ermittlungsverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes, somit also eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zum Wesen einer "faktischen Amtshandlung" gehört aber, daß die behördliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar - also ohne vorangegangenes Verfahren - ausgeübt wird Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin bei faktischen Amtshandlungen von vornherein aus (VwGH vom 25.3.1987, 84/01/0224).
Die Verweigerung der Annahme von Unterlagen durch den zuständigen Referenten der Bundespolizeidirektion Wien im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens stellt daher keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es liegt vielmehr eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG vor, welche (erst) mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid angefochten werden kann.
Ergänzend sei hierzu bemerkt, daß dies der Beschwerdeführer offenbar ohnehin getan hat, da er in seiner Beschwerde ausführt, daß er "parallel zu dieser Maßnahmebeschwerde eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Parteiengehör beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht" habe.
Da sohin ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als unzulässig zurückzuweisen.
Über den mit gleichem Schriftsatz an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten Antrag, dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro, Zl IV- 613.482-FrB/91, in der Weise aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, daß, solange in dieser Rechtssache der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht entschieden hat, ein Aufenthaltsverbot durch die Bundespolizeidirektion nicht zu erlassen ist, war nicht gesondert abzusprechen, da sich dieser Antrag auf den Fall des Eingehens in die Sache durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bezog, dieser mit dem vorliegenden Bescheid jedoch bereits die Prozeßvoraussetzungen der Beschwerde verneint hat. Im übrigen wäre auch dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Kosten waren keine zuzusprechen, da ein Kostenersatz gem § 79a AVG einer Partei nur bei deren Obsiegen zusteht.