TE UVS Wien 1992/01/14 03/14/825/91

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Veröffentlicht am 14.01.1992
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Betreff

Die Wirkungsweise von Scheinwerfer und Fahrtrichtungsanzeiger war jedenfalls beeinträchtigt. Jedes Verhalten, das ein Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert, gilt als Weigerung.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 4) und 5) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Sie haben am 3.6.1991 um 02.30 Uhr in Wien 1, Karlsplatz 6, das Kraftfahrzeug XY gelenkt, obwohl Sie wußten, daß das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, indem der linke vordere Scheinwerfer einen Sprung aufwies und sowohl bei diesem als auch beim linken vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ein Teil des Abdeckungsglases fehlte, sodaß der Scheinwerfer und der Fahrtrichtungsanzeiger nicht die im Gesetz geforderte Wirkung erzielen konnten. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 und § 19 Abs 2 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 KFG 1967 wird gegen sie eine Geldstrafe von S 800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

Dementsprechend beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG S 80,--.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, daß sind S 160,--, auferlegt.

Gemäß § 66 Abs 4 VStG wird der Berufung zu Punkt 6) in der Schuldfrage keine Folge gegeben. Die Geldstrafe wird jedoch auf S 16.000,--, im Nichteinbringungsfalle zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Dementsprechend beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG S 1.600,--.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG zu Punkt 6) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Auf Grund der Anzeige vom 3.6.1991, dem Beschuldigtenvorbringen sowie auf Grund der Ergebnisse des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten Beweisverfahrens (Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugen Insp A und RvI E) stellt die erkennende Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 3.6.1991 um 2.30 Uhr wurde P als Lenker des unbeleuchteten Kraftfahrzeuges XY in Wien 1, Karlsplatz Nr 6 von den beiden Sicherheitswachebeamten E und A angehalten.

Das Fahrzeug wies am linken vorderen Scheinwerfer einen Sprung auf. An diesem und auch am linken vorderen Fahrtrichtungsanzeiger fehlte ein Teil des Abdeckungsglases. Darauf hingewiesen, verantwortete sich der Beschuldigte, daß die Beschädigung von einem Verkehrsunfall, zwei Tage davor, herrühre.

Im Zuge der Amtshandlung nahmen die Beamten Alkoholisierungssymptome, insbesondere Geruch aus dem Mund nach alkoholischen Getränken, wahr. Zum Alkoholkonsum befragt, gab der Beschuldigte an, daß er im Zeitraum 2.6.1991 bis 3.6.1991 insgesamt 1 Krügel und 2 Seidel Bier getrunken hätte. Daraufhin wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich einer Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomatgerätes zu unterziehen. Im Kommissariat Innere Stadt wurde er von beiden Beamten, die seit 21.3.1988 zur Vornahme derartiger Untersuchungen berechtigt sind, über die Vorgangsweise der Atemluftuntersuchung sowie über die Konsequenzen einer Verweigerung unterrichtet. Insgesamt wurden 6 Versuche unternommen, ein gültiges Meßergebnis konnte dabei nicht erzielt werden, da der Proband bei einigen Versuchen zu schwach in das Gerät blies, sodaß ein zu geringes Blasvolumen erzielt wurde. Bei anderen Versuchen beendete er den Blasvorgang vorzeitig, sodaß die Exspirationszeit zu gering war, um ein gültiges Meßergebnis erzielen zu können.

Nach dem letzten ungültigen Versuch wurde die Atemluftalkoholuntersuchung um 2.50 Uhr abgebrochen. Hinsichtlich der Punkte 4) und 5) legt der Unabhängige Verwaltungssenat die durchaus glaubwürdig erscheinenden Schadensangaben des Beschuldigten am linken vorderen Scheinwerfer und Fahrtrichtungsanzeiger der Entscheidung zugrunde. Übereinstimmend waren auch seine Angaben anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 14.1.1992 betreffend den Zeitpunkt der Beschädigung mit den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige. In Punkt 6) schenkt jedoch die erkennende Behörde den Angaben des Meldungslegers (Anzeige im Zusammenhalt mit seiner Einvernahme am 14.1.1992) und des Zeugen RvI E hinsichtlich des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen Glauben, zumal der Beschuldigte selbst die Konsumation alkoholischer Getränke (ein Krügel, zwei Seidel Bier) zugab, wenn auch seine Angaben über den Zeitpunkt der Konsumation widersprüchlich sind, und er auch den Geruch der Atemluft nach Alkohol unbestritten ließ. Die Vermutung der Alkoholisierung war demnach begründet.

Hinsichtlich der Durchführung der Atemluftuntersuchung ist darauf hinzuweisen, daß beide Beamte, die mit der Amtshandlung sowie der darauffolgenden Untersuchung mittels Alkomatgerätes befaßt waren, dafür besonders geschult sind, zumal sich die Schulung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Atemalkohlmeßgeräte, BGBl Nr 106/1987 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 390/1988 über Atemalkoholmeßgeräte auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der im § 1 bestimmten Geräte zu erstrecken hatte, weshalb ihnen die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl VwGH Zahl 89/02/0022 sowie 90/02/0191).

Es bestand auch weiters kein Anlaß, an deren Angaben, erfolgten sie doch unter Wahrheitspflicht, zu zweifeln, da sie klar und nachvollziehbar sowie hinsichtlich aller entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente widerspruchsfrei waren.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Ad Punkte 4) und 5):

§ 102 Abs 1 KFG 1967 normiert die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen zu dürfen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht.

§ 14 Abs 1 KFG normiert, daß Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein müssen, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch ein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 m ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein.

§ 19 Abs 2 leg cit bestimmt, daß Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten aufweisen dürfen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

Wenn auch dem Beschuldigten Glauben geschenkt wird, daß der beschädigte Scheinwerfer und Fahrtrichtungsanzeiger "funktionierten" (das heißt Licht ausstrahlen konnten), so ist ihm doch entgegenzuhalten, daß die vom Gesetz geforderte Wirkungsweise des Scheinwerfers (die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein) bzw des Fahrtrichtungsanzeigers (Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten Blinklicht, Blinkleuchten aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann) bei den vom Berufungswerber selbst geschilderten Beschädigungen jedenfalls beeinträchtigt war.

Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgerüstet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Aus diesen Gründen war der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen.

Die Spruchabänderung diente der genaueren Tatumschreibung, wobei zu berücksichtigen war, daß die Tathandlung unter eine Übertretungsnorm zu subsumieren war, da es sich bei der Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht um eine einzige Übertretung handelte, wenngleich hinsichtlich verschiedener Mängel, weshalb auch in dieser Hinsicht nur eine einheitliche Strafe zu verhängen war, die jedoch nicht höher sein durfte als die Summe der bisherigen Einzelstrafen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verwendung eines verkehrssicheren Kraftfahrzeuges, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Das Verschulden war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber das Kraftfahrzeug im Wissen um die Beschädigungen an Scheinwerfer und Fahrtrichtungsanzeiger lenkte, somit vorsätzlich handelte.

Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Bei der Strafbemessung wurden die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, ebenso, daß ihm keine gesetzlichen Sorgepflichten obliegen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe auch nicht hervorgetreten sind.

Ad Punkt 6):

Die Vermutung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, muß im Zeitpunkt der Aufforderrung zur Vornahme der Atemluftprobe gegeben sein. Dies ist schon dann der Fall, wenn der Betroffene nur ein Alkoholisierungssymptom, wie zB Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken aufweist und dieser selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme einer Atemluftprobe und die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers sich der Atemluftprobe zu unterziehen ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zu Recht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Im gegenständlichen Fall war diese Vermutung der beiden Sicherheitswachebeamten auf Grund der bei der Amtshandlung vorhandenen Alkoholisierungsmerkmale und auf Grund der Angaben der Alkoholkonsumation des Beschuldigten rechtens.

Ob der Berufungswerber dabei tatsächlich alkoholisiert war, ist nicht Verfahrensgegenstand, wurde doch dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, sondern die Durchführung einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt verweigert zu haben.

Als Weigerung, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen gilt auch jenes Verhalten des Untersuchten, daß das Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert, indem er zB lediglich einige Male kurz in das Mundstück hineinbläßt und sofort wieder absetzt (vgl VwGH 28.6.1989, Zahl 89/02/0022).

Die dem Berufungswerber angelastete Tat war demnach als erwiesen anzusehen, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Strafe wurde im Hinblick auf die ungünstigen Einkommens-und Vermögensverhältnisse und da die Erstbehörde unzutreffender Weise vom Vorliegen zweier einschlägiger Vormerkungen ausging, obwohl nur eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe vorlag, spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in bedeutendem Maße das Interesse an der Aufklärung von Alkoholdelikten, zählen diese doch zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat als erheblich einzustufen war. Das Verschulden war als gravierend anzusehen, da der Berufungswerber vorsätzlich handelte.

Das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmen ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe auch nicht hervorgetreten sind. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam auch nicht in Betracht, weil eine mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Erstbehörde wird hingewiesen.

Schlagworte
unbeleuchtetes KFZ, fehlende Beleuchtung, Alkoholbeeinträchtigung, Atemluftalkoholuntersuchung, Alkoholmeßgerät, Verhinderung der Alkoholmessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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