TE UVS Niederösterreich 1992/01/15 Senat-P-91-003

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Ein zur Schulwegsicherung eingesetzter Sicherheitswachebeamter hat Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N

      erstattet, weil dieser am 19. März 1991 um 07,46 Uhr in S

   in der A     straße Höhe Haus Nr 27 (Schule) an zwei angehaltenen Fahrzeugen rechts vorbei fahrend sein Kfz unter Benützung des Gehsteiges in die Schulhofeinfahrt gelenkt hat.

Der ausgeforschte Lenker wurde mit Strafverfügung wegen der Übertretung nach §8 Abs4 bestraft.

Dagegen hat er Einspruch erhoben und ua ausgeführt, der Beamte xx hätte einen Kleinbus angehalten, und damit die Einfahrt versperrt. Die Strafverfügung erscheine mehr als ungerechtfertigt. Dem Einspruch war eine "grobe Skizze" angeschlossen.

 

Nach einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers war der Beschuldigte für den 2. Juli 1991 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des §41 Abs3 VStG vorgeladen, er ist trotz eigenhändig zugestelltem Ladungsbescheid unentschuldigt nicht erschienen. Die Bundespolizeidirektion xx hat daher ohne weitere Anhörung aufgrund der Aktenlage entschieden und den Beschuldigten mit Straferkenntnis bestraft.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht gleichzeitig bei der Behörde erster Instanz und beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachte Berufung.

In dieser führt der Berufungswerber als Erklärung für sein Nichterscheinen zum Ladungstermin aus, "daß der Ladungsbescheid irrtümlich verlegt wurde". Er könne "jedoch nach wie vor die bereits vorgelegte Berufung mit grober Skizze als wesentliches Detail zum Faktum" und zu seiner Rechtfertigung anführen. "Diese Unterlagen dienen somit auch als Berufungsunterlagen für die zugeschickte Straferkenntnis". Für weitere Details stehe er natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach dem gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §63 Abs3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Es ist davon auszugehen, daß ein begründeter Berufungsantrag dann vorliegt, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist.

 

Der Berufungswerber verweist auf die mit seinem Einspruch der Behörde zugegangenen Darstellung des Vorfalls aus seiner Sicht. Der bloße Hinweis auf bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren jedoch stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (VwGH 8.3.1989, 88/01/0341).

 

Selbst wenn man einen großzügigen Maßstab anlegt, muß daher das Vorliegen eine erkennbaren Begründung des Berufungsantrages verneint werden.

Da in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Vorschriften des §63 Abs1 AVG entsprechend auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde, stellt das Fehlen der Begründung in der Berufung kein Formgebrechen dar, das einer Verbesserung (zB Nachreichung der Begründung durch den Berufungswerber) zugänglich ist. Die Berufung leidet daher an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel und mußte daher als unzulässig abgewiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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