TE UVS Wien 1992/01/23 03/19/1305/91

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Betreff

Die BW war mit Straferkenntnis schuldig erkannt worden, daß sie es unterlassen habe, der Behörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer das auf sie zugelassene Kfz an Ort und Stelle abgestellt hat. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung stellte der UVS als Sachverhalt fest: Das KFZ wurde wegen Übertretung der StVO beanstandet. Die Behörde stellte schriftlich unter Verwendung des Formblattes "Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer" die Aufforderung zur Bekanntgabe des Kfz-Lenkers an die Zulassungsbesitzern. Diese stellte das Formblatt rück und vermerkte auf der Vorderseite im Bereich des Textes der Anfrage "N N, Adresse". Die Behörde leitete das Verwaltungsstrafverfahren gegen "N N" ein, dieses wurde jedoch mit dem Vorbringen beeinsprucht, nicht "N N" habe gelenkt, sondern habe das Kfz aufgrund der von der Zulassungsbesitzerin erteilten Ermächtigung einer dritten Person zum Lenken zur Verfügung gestellt. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau U, wohnhaft in W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 4.11.1991, Zl Cst 3388-D/91, wegen Verwaltungsübertretung gem §103 Abs2 KFG, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Die Beschuldigte hat es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.7.1991, zugestellt am 30.7.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug in Wien 19, Döblinger Hauptstraße 50 abgestellt hat, sodaß es dort am 23.3.1991 von 11.15 bis 11.33 Uhr gestanden ist."

Die Berufungswerberin hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Folgender wesentlicher Sachverhalt war für die Entscheidung der Erstbehörde maßgeblich:

I) Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 23.3.1991 wegen

Übertretung der StVO beanstandet. Mit Schreiben vom 24.7.1991 wurde an die Beschuldigte unter Verwendung des Formblattes Lagernummer 174 (Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer) die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeugelenkers gerichtet. Die Beschuldigte hat das Formblatt rückgestellt und auf der Vorderseite im Bereich des Textes der Anfrage den Vermerk "R F, H-Straße, W" angebracht. Die Behörde leitete das Verwaltungsstrafverfahren gegen die namhaft gemachte Person wegen der Übertretung der StVO ein, eine entsprechende Strafverfügung wurde jedoch mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern lediglich auf Grund der von der Zulassungsbesitzerin dahingehend erteilten Ermächtigung

 

einer dritten Person zum Lenken zur Verfügung gestellt, beeinsprucht.

Am 8.10.1991 (Bl 17) erging an die Beschuldigte eine Strafverfügung, mit welcher wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG eine Geldstrafe im Ausmaß von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dagegen brachte die Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches ein und führte aus, sie habe Namen und Anschrift der Person bekannt gegeben, der das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen wurde bzw welche darüber weiter Auskunft geben könne.

II) Am 4.11.1991 (Bl 21) erging das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem gegen die Beschuldigte neuerlich wegen Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs2 KFG eine Strafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 100,-- festgesetzt wurde.

III) Dagegen brachte die Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im wesentlichen vor, sie habe sehr wohl eine Auskunft erteilt, welche dem Gesetz entspreche. Sie habe entgegen der Ansicht der Erstbehörde die entsprechenden Rubriken des Anfrageformulares korrekt verwendet und ausgefüllt. Im Hinblick auf die von ihr erteilte Ermächtigung zur Weiterverleihung des Fahrzeuges habe sie Herrn R nicht mit der vom Gesetz geforderten Sicherheit und Zweifelsfreiheit als Lenker des Fahrzeuges angeben können, sie habe daher keine andere Möglichkeit gehabt, als diesen in Entsprechung des §103 Abs2,

2. Satz, 2.Halbsatz KFG 1967 als Auskunftsperson zu benennen und damit der weiteren behördlichen Veranlassung auszusetzen.

IV) Dieser Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:

Die Beschuldigte hat es im Zuge des abgeführten Verfahrens nicht in Abrede gestellt, die Auskunft, welche nunmehr Gegenstand der durch die Erstbehörde vorgenommenen rechtlichen Würdigung wurde, erteilt zu haben. Da sich ihr Vorbringen somit ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung durch Subsumtion unter die angezogene Gesetzesstelle richtet, konnte die Berufungsentscheidung gemäß §51e Abs2 ohne vorherige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen.

Gemäß §103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann der diese Auskunft nicht erteilen,so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.

Der zitierten Gesetzesstelle ist keine Regelung zu entnehmen, derzufolge der Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung unter Verwendung eines bestimmten Formblattes verpflichtet wäre. Wohl aber ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Gesetzesstelle, wie auch die Erstbehörde zutreffend festgestellt hat, die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, die die Behörde in die Lage stellt, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwidrige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23..3.1972, 1615/71)

Wenn sich daher die Beschuldigte nicht des bereitgestellten Formblattes bediente, hätte sie die Verpflichtung getroffen, eine Auskunft zu erteilen, die keinen Zweifel darüber offenläßt, ob die primäre Pflicht - Benennung eines Fahrzeuglenkers - oder die subsidiäre Verpflichtung, welche in der Benennung einer

 

entsprechenden Auskunftsperson besteht, erfüllt werden sollte. Bereits aus diesen Erwägungen war von Tatbildmäßigkeit im Sinne der angelasteten Gesetztesstelle auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen, wobei die Abänderung im Spruche der Anpassung an die Gesetzesstlelle diente.

V) Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens- Vermögens-und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis 30.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht.

Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einer friktionsfreien Ausforschung des jeweiligen Lenkers eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr geschädigt.

Da sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben hatte, daß die Verwirklichung des angelasteten Sachverhaltes nur schwer hätte verhindern lassen, war von zumindest fahrlässiger Begehung der Tat auszugehen. Das Verschulden konnte daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sind weder besondere Milderungsnoch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Auch die untedurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, das lediglich aus einem PKW bestehende Vermögen und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Fahrzeuglenker, Bekanntgabe, Lenkerauskunft, Formblatt, inhaltliche Erfordernisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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