TE UVS Wien 1992/02/06 03/32/255/93

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Behörde eine Lenkerauskunft innerhalb der Frist von 2 Wochen zu erteilen. Er wandte dagegen ein, daß er die Auskunft deshalb verspätet erteilt habe, weil es ihm auf Grund einer noch durchzuführenden Rücksprache mit der Person, der das KFZ zum fraglichen Zeitpunkt anvertraut gewesen war, ob vielleicht ein Dritter das in Frage stehende Delikt begangen habe, urlaubsbedingt nicht früher möglich gewesen wäre. Der UVS bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn D per Adresse W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 23.12.1991, Zahl Cst 3821/Ml/91, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 (Strafe 1.000,--S, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzarrest sowie 100,--S erstinstanzlicher Strafverfahrenskostenbeitrag) wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 200,--S, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber begründet die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft damit, daß es ihm urlaubsbedingt und auf Grund einer noch durchzuführenden Rücksprache mit der Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt zum Zwecke des Transportes von Waren anvertraut gewesen war, nicht früher möglich gewesen sei, die verlangte Auskunft zu erteilen, da die Frage zu klären gewesen wäre, ob vielleicht ein Dritter das in Frage stehende Delikt begangen habe.

Dazu wird bemerkt, daß gemäß §103 Abs2 KFG 1967 die Behörde jederzeit Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu geben;  kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Im Hinblick auf obige Ausführungen ist also der Zulassungsbesitzer verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage die gewünschte Lenkerauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck sind eventuell Aufzeichnungen erforderlich. Eine Rücksprache

 

mit dem Lenker ist nicht Aufgabe des Zulassungsbesitzers und ist eine solche bei ordnungsgemäßen Aufzeichnungen auch nicht notwendig.

Der vom Zulassungsbesitzer angegebene Lenker oder der vom Zulassungsbesitzer angegebene Auskunftspflichtige wird dann ohnedies von der Behörde kontaktiert.

Daß der Berufungswerber im gegenständlichen Fall offenbar keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen führte, ohne diese aber offenbar nicht genau wußte, wer Lenker des Fahrzeuges war und daher rückfragte, anstatt wenigstens die auskunftspflichtige Person zu benennen, geht zu seinen Lasten.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war demnach als erwiesen zu erachte, weshalb der Berufung gegen das Straferkenntnis keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Unterlassung selbst schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Deshalb war auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat ungeachtet des Umstandes, daß der Berufungswerber den schuldtragenden Lenker noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist bekanntgegeben hat, nicht gering.

Ebenso liegt sehr wohl - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - ein Verschulden des Beschuldigten vor, das ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden kann, da der Berufungswerber offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen oder die Person zu benennen, die Auskünfte geben kann, und hätte er demnach die Übertretung durchaus vermeiden können.

Bei der Strafbemessung wurde auch der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers sowie den bis 30.000,--S reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, daß der Berufungswerber in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und gesetzlichen Sorgepflichten obliegen sollte, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind und die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes angesetzt wurde (lediglich 1/30 der Höchststrafe).

Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Schlagworte
Lenkerauskuft, Auskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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