TE UVS Wien 1992/02/24 03/15/1151/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen eine vollständige Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ gelenkt hat. Der BW machte geltend, er habe "übersehen, das Land anzugeben", dies bedeute aber nicht, daß die Adresse unvollständig im Sinne einer Nichtbekanntgabe wäre. Zudem wäre er anzuhalten gewesen, diese fehlende Angabe zu ergänzen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn H vom 25.10.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 8.10.1991, Zahl Cst 4686/D/91, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 1.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.7.1991, zugestellt am 31.7.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine vollständige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.5.1991 um 23.49 Uhr in Wien 11, A4 Höhe Lichtmast I35 gelenkt hat.

Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde vom 16.7.1991 im Sinne der Bestimmungen des §103 Abs2 KFG 1967, zugestellt am 31.7.1991, erteilte der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 7.8.1991, zur Post gegeben am 9.8.1991, die Auskunft, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von P, wohnhaft in Dobra Voda 43 (OKR Trinava) gelenkt wurde.

Das Vorliegen dieses Sachverhaltes blieb unbestritten. In seinem Rechtsmittel führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, er habe zwar die Anschrift ausgefüllt, jedoch "übersehen, das Land, in dem diese Stadt Trinava liegt, anzugeben". Dies bedeute aber nicht, daß er die Adresse unvollständig im Sinne einer Nichtangabe gemacht habe. Er wäre anzuhalten gewesen, diese fehlende Angabe zu ergänzen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß §103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der

 

Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23.3.1972, 1615/71; ZVR 1973/108; 14.5.1980, 3339/79; dRK 1980/85).

Die Angabe der Adresse des Lenkers mit: "DOBRA VODA 34 (OKR TRINAVA)" ist insoferne unvollständig, als sowohl eine Postleitzahl als auch der Staat fehlt.

Dies bedingt aber, daß der verantwortliche Lenker nicht ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

Von Gesetzes wegen besteht für die Behörde keine Verpflichtung, den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bei Erteilung einer unvollständigen Auskunft dazu zu verhalten, fehlende Angaben zu ergänzen.

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die für ihn als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmtenKraftfahrzeuges aus den Bestimmungen des §103 Abs2 KFG 1967 resultierende Auskunftspflicht durch eine unvollständige Auskunft verletzt (siehe dazu auch VwGH 8.5.1979, 1622/78). Daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (§5 Abs1 VStG) hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet, räumte er doch im Gegenteil ein, "dieses Versehen" sei ein "minderes Verschulden".

Somit war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die vorigen Ausführungen und Erwägungen in der Schuldfrage spruchgemäß zu bestätigen.

Gemäß §51e Abs2 1 Fall VStG konnte die Durchführung einer

öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung ("Schnellfahren") stehenden Person, weshalb der Unrechtsgehalt groß war. Der Berufungswerber hat im übrigen bis dato die fehlenden Angaben nicht ergänzt.

Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da er grob fahrlässig gehandelt hat, ist doch bei der Erteilung einer Lenkerauskunft die Anschrift des Lenkers so genau bekanntzugeben, daß diesem ein Schriftstück ohne weitere Ermittlungen zugestellt werden kann.

Bei der Strafbemessung waren mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten.

Aufgrund des Aktenkundigwerdens der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden, zur Tatzeit bereits rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens und des Umstandes, daß die Strafverfügung mit der Einbringung des zulässigen und rechtzeitigen Einspruches

 

ex lege außer Kraft trat, konnte die Behörde erster Instanz zu Recht die Strafe im Sinne der Bestimmungen des §19 VStG auch höher bemessen, als in der Strafverfügung ausgesprochen war. Da der Berufungswerber trotz Aufforderung im Berufungsverfahren keine ziffernmäßigen Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht hat ("nur Spesenvergütung, da Vertrag auf Erfolgsbasis"), waren diese von der erkennenden Behörde zu schätzen. Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (hier: Geschäftsführer) war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- auch bei Vorliegen der im Berufungsverfahren angegebenen Vermögenslosigkeit und des Bestehens der gesetzlichen Sorgepflicht für ein Kind durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Schlagworte
Lenkerauskunft; Inhalt; Anschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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