TE UVS Steiermark 1992/03/09 99.3-1/92

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Spruch

Der Verfahrenshilfeantrag betreffend der am 5.2.1992 erhobenen Maßnahmenbeschwerde wegen "Unterlassung des Aufliegens der Hausordnung, sowie der das Verhalten des Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in den Hafträumen" des Herrn B. L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T. H. K., G., wird gemäß § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG) zurückgewiesen.

Text

Mit der am 13.2.1992 eingelangten Maßnahmenbeschwerde wegen der "Unterlassung des Aufliegens der Hausordnung, sowie der das Verhalten des Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in den Hafträumen aufzulegen, in denen der Beschwerdeführer untergebracht ist," wurde gleichzeitig ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Beigegeben wurde ein Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 Zivilprozeßordnung.

 

Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67 c AVG sind im Verwaltungsverfahren zu erledigen.

 

Gegenüber der im Verwaltungsstrafverfahren (§ 51 a VStG) geltenden Regelung ist eine Gewährung von Verfahrenshilfe im AVG nicht vorgesehen. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher a limine zurückzuweisen.

 

Abschließend sei noch bemerkt, daß in concreto die Beschwerde durch den eingebrachten Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 5.2.1992 erledigt werden kann. Da eine Gewährung der Verfahrenshilfe erst ab Antragstellung zum Tragen kommt, fehlt es somit auch am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Schlagworte
Verfahrenshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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