TE UVS Wien 1992/03/26 03/12/712/92

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Betreff

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges namhaft gemachter Auskunftspflichtiger, es unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.1.1992, zugestellt am 17.1.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, H-Straße gegenüber 188 abgestellt hat, sodaß es dort am 13.5.1991 gestanden ist.

Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß ihn eine Auskunftspflicht nicht mehr getroffen hat, da zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, weswegen die Aufforderung ergangen war, Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Helmut G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 24.2.1992, Zahl Cst 3821/P/91, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß nach dem Wort "zugestellt" die Wörter "durch Hinterlegung" einzufügen sind und anstelle des Wortes "zwie" das Wort "zwei" zu treten hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen N-40 namhaft gemachter Auskunftspflichtiger, es unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.1.1992, zugestellt am 17.1.1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, H-Straße abgestellt hat, sodaß es dort am 13.5.1991 in der Zeit von 08.30 Uhr bis 09.00 Uhr gestanden ist. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß ihn eine Auskunftspflicht nicht mehr getroffen hat, da zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, weswegen die Aufforderung ergangen war, Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:

Die Bestimmung des §103 Abs2 KFG kann als eine für sich bestehende und in ihrer Geltung durch andere Verwaltungsvorschriften nicht eingeengte Vorschrift ausgelegt werden.

Daher ist ein Strafverfahren wegen Übertretung dieser gesetzlichen Bestimmung isoliert von der Strafverfolgung, weswegen die Aufforderung nach §103 Abs2 KFG erfolgt war, zu betrachten. Andernfalls würde das Strafverfahren und eine verhängte Strafe wegen der Übertretung nach §103 Abs2 KFG das rechtliche Schicksal des anderen Verfahrens teilen, wie zB Einstellung und Verjährung. Gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht können mannigfaltige Gründe sprechen, wie zB die Ermittlung des Lenkers für ein gerichtliches Strafverfahren usw Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor.

Der Wortlaut der Bestimmung des §103 Abs2 KFG ist eindeutig. Der Auskunftspflichtige ist nicht berechtigt den Grund der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zu hinterfragen oder seine Auskunftserteilung mit dem Hinweis zu verweigern, daß die Übertretung, die der Aufforderung zugrunde liegt, wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden kann. Außerdem kann der Auskunftspflichtige eine allenfalls eingetretene Verfolgungsverjährung gar nicht überprüfen, da die Behörde in der Zwischenzeit eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt haben kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Berufungsantrag abzuweisen.

Die Abänderung im Spruche diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand, bzw der Richtigstellung eines offensichtlichen Schreibfehlers.

Bemerkt wird, daß bereits am 30.9.1991 dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt worden war. Die Aufforderung war an den Berufungswerber als "Zulassungsbesitzer" und nicht als "Auskunftspflichtigen" gerichtet und wurde daher nicht der Tatbestand des §103 Abs2 KFG durch die Nichtbekanntgabe des Lenkers verwirklicht. Das Recht der Behörde vom Auskunftsplichtigen die Bekanntgabe des Lenkers zu fordern, war durch die letztbezeichnete Aufforderung keinesfalls konsumiert.

Anlässlich der Beschuldigteneinvernahmen des Berufungswebers am 3.12.1991 und am 6.2.1992 war es dem Beschuldigten nicht zuzumuten, den Lenker über Befragen bekanntzugeben. Eine derartige Verpflichtung besteht als Beschuldigter im Verfahren nicht, da der Beschuldigte nicht angehalten werden kann, sich möglicherweise selbst zu belasten.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Unterlassung schädigte in nicht unerheblichem Maße öffentliche Interessen, nämlich der Ermittlung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen , nicht gering war.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 30.000.-- S reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Geldstrafe selbst unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit und des Fehlens einer gesetzlichen Sorgepflicht gering und keineswegs zu hoch, zumal auch weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120.- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen (Bundespolizeidirektion Wien, Bezrikspolizeikommissariat Cst 3821/P/91).

Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, zugrundeliegende Übertretung, Verjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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