TE UVS Wien 1992/03/30 03/16/340/92

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson unterlassen, der Behörde auf deren schriftliches Verlangen Auskunft zu erteilen, wer das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt (verwendet) hat. In der Berufung wandte er im wesentlichen ein, daß er nie Halter dieses Kfz gewesen sei, sondern dasselbe lediglich von einer Autoverleihfirma gemietet habe. Bezüglich des Lenkers sei im nur bekannt, daß es sich bei diesem um einen Geschäftsfreund der Firma P gehandelt habe. Auch habe er die in dieser Firma in Betracht kommende Auskunftsperson bekanntgegeben, welche die gewünschte Auskunft hätte erteilen können. Der UVS gab der Berufung keine Folge, setzte aber die Strafe herab, weil die Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt hatte.

Spruch

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat

Favoriten, hat am 16.12.1991, z Zl: Cst 9500/Fd/91, betreffend

Herrn D, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Der Beschuldigte hat es als vom Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ namhaft gemachte Auskunftsperson unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 26.2.1991, zugestellt am 7.3.1991 Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 23.6.1990 um 11.00 Uhr in Wien 10, A 23 Höhe Lichtmast L 19 Richtung Süden gelenkt (verwendet) hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§103 Abs2 KFG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 2.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß §134 KFG.

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl Nr 51/1991) die Strafe auf S 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 180,-- ermäßigt.

Gemäß §65 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG, BGBl Nr 52/1991) wird dem Berufungswerber kein Berufungskostenbeitrag auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungswerber wendet Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung ein. Die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens wird damit begründet, daß ihm vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei; er habe sich stets dahingehend verantwortet, nie Halter des dem Kennzeichen nacht bestimmten KFZ gewesen zu sein, sondern dasselbe

 

lediglich von einer Autoleihfirma gemietet zu haben. Weiters habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm näheres nicht bekannt sei, außer daß es sich bei dem Lenker dieses KFZ um einen Geschäftsfreund der Firma P gehandelt habe. Auch habe er die in Betracht kommende Auskunftsperson bekanntgegeben, welche die gewünschte Auskunft hätte mitteilen können. Diese, seiner Entlastung dienenden Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Die unrichtige Beweiswürdigung wird darin erblickt, daß es die Behörde 1 Instanz verabsäumt habe, schlüssig und nachvollziehbar klarzustellen, warum sie annehmen konnte, daß die Verpflichtung der Ausforschung des Lenkers durch den Mieter nicht erfüllt worden sei. Wie aber insbesondere aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhelle, habe er der Verpflichtung zur Ausforschung des Lenkers beizutragen, sehr wohl entsprochen. Zur angeblichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Berufungswerber aus, bei Beachtung seiner aktenkundigen Darlegungen, in denen er ausgeführt habe, daß er keine Informationen darüber habe, wer der Lenker gewesen sei, sondern die Auskunft lediglich die P erteilen könne, so lasse sich der Vorwurf, daß er seiner Auskunftspflicht nicht entsprochen habe, keineswegs aufrecht erhalten.

Dazu ist aus der Sicht der erkennenden Behörde folgendes zu sagen:

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendt hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer -im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer die Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Nach der Aktenlage ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Gemäß dem Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schmiedgasse, vom 1.10.1990 wurde der dem Kennzeichen nach bestimmte PKW in der Zeit vom 18.6.1990, 18.50 Uhr bis 5.7.1990

16.58 Uhr an D, am 1956 in L geboren, W wohnhaft, vermietet. Die Auskunft wurde am 1.10.1990 um 10.15 Uhr im Büro der Firma A (der Zulassungsbesitzerin) durch Herrn K erteilt.

Die gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung vom 31.10.1990, mit der dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 Zif10a StVO 1960 begangen zu haben, trat durch dessen Einspruch vom 9.4.1991 außer Kraft. Dabei führte der Berufungswerber aus, es sei richtig, daß er seinerzeit ein Auto bei einer Autoverleihfirma gemietet habe; näheres sei ihm nicht mehr bekannt, außer daß der Lenker dieses Autos ein Geschäftsfreund der Firma P gewesen sei und er sohin bitte, sich an diese Gesellschaft per Adresse, S zu Handen Herrn L zu wenden.

 

Mit Lenkererhebung vom 26.2.1991 wurde daraufhin der Berufungswerber als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson des KFZ mit dem genannten Kennzeichen gemäß §103 Abs2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ zum genannten Zeitpunkt am Tatort gelenkt hatte. Diese Aufforderung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 5. und 6.3.1991 beim Postamt W hinterlegt und lag dort ab 7.3.1991 zur Abholung bereit. Innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist langte keine Auskunft ein.

Mit Strafverfügung vom 9.4.1991 wurde der Berufungswerber der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung beschuldigt. Diese Strafverfügung trat durch den begründeten Einspruch vom 22.4.1991 unter Verweisung auf die Vorkorrespondenz außer Kraft. Mit seinem eingangs zitierten Vorbringen vermag der Berufungswerber daher nichts für sich zu gewinnen.

Die relevierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; die Behörde 1 Instanz konnte den Berufungswerber das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis zu bringen, weil ein solches Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden hatte und nach der Aktenlage auch nicht stattzufinden hatte. Das Vorbringen des Berufungswerbers, beim Lenker habe es sich um einen Geschäftsfreund der Fa P gehandelt, genügt als Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG nicht. Da unbestritten feststeht, daß der Berufungswerber das Fahrzeug von der Zulassungsbesitzerin mietete, wäre er im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle verpflichtet gewesen, der Behörde bekanntzugeben, welcher natürlichen Person er in der weiteren Folge das Fahrzeug zum Lenken überlassen hatte. Die Bekanntgabe einer juristischen Person genügt auch dann nicht, wenn in der weiteren Folge eine Mittelsperson dieser juristischen Person bekanntgegeben wird, welche genauere Auskünfte erteilen könnte. Der Berufungswerber ist daher seiner im Gesetz normierten Verpflichtung, der Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, welcher er als Mieter das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Lenken überlassen hat, nicht nachgekommen und es ist die Berufungsbehörde nicht in der Lage, die relevierte unrichtige Beweiswürdigung sowie die angebliche unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde 1 Instanz zu erkennen. Daß der Berufungswerber erst in seiner Berufung vom 16.1.1992, sohin fast elf Monate nach Zustellung des Auskunftsbegehrens der Behörde den Lenker - wenig glaubwürdig - mit G angab, ist für die Unterstellung des vorliegenden Sachverhaltes unter §103 Abs2 KFG 1967 ohne Bedeutung.

Der objektive Unwertgehalt der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung muß als außerordentlich hoch bezeichnet werden; Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Bestimmung war im gegenständlichen Fall, dem Anspruch der Rechtsordnung zu genügen, eine Person zu ermitteln, die im Verdacht stand, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Dieser Anspruch der Rechtsordnung wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers vereitelt. Daß dem Berufungswerber die Einhaltung der Norm aus besonderen Gründen nur erschwert möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen; auch sein Verschulden muß als hoch qualifiziert werden.

§134 KFG sieht für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu S 30.000,-- vor.

An der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber trotz gebotener Gelegenheit nicht mitgewirkt. Im Hinblick auf die akademische Ausbildung des Berufungswerbers spricht nichts für die Annahme

 

einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage. Auch die Annahme von Sorgepflichten für drei Personen rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Strafe. Diese ist ausschließlich darin begründet, daß die Behörde 1 Instanz den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht erkannte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftspflichtiger, Fahrzeugmieter, natürliche Person
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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