TE UVS Niederösterreich 1992/04/02 Senat-MD-91-010

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Das Strafverfahren wird gem §45 Abs1 Z3 VStG 1991 eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 22. März 1991 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, sowie einen Kostenbeitrag von S 200,-- und Barauslagen von S 400,--, insgesamt S 2.600,--, wegen Übertretung des §8 litf des Lebensmittelgesetzes 1975 verhängt.

 

Der Spruch lautet ua: "Der Beschuldigte Dr E S hat im August 1990 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa V K HandelsgesmbH mit dem Standort in B das kosmetische Mittel mit der Bezeichnung xx-Dusch-Gel durch die Lieferung an die Fa xx Warenhandel-AG W N in Verkehr gesetzt...".

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Nach §44a Z1 VStG 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof (E v 15.4.1985, 83/10/0162) mehrfach ausgesprochen hat, gehört es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat (Handlung oder Unterlassung) so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muß vor allem dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Zu dieser, aus den eben genannten Gründen notwendigen Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat, gehört jedenfalls auch die Feststellung des genauen Tatzeitpunktes.

 

Nach der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, reicht der Vorwurf, eine bestimmte Tat "im Dezember" eines Jahres begangen zu haben nicht aus, um den Anforderungen des §44a Z1 VStG an den Spruch eines Straferkenntnisses zu genügen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Tatzeit mit "August 1990" angegeben, was angesichts der möglichen Lieferungen der Fa V an die Fa xx Warenhandel-AG, Filiale xx, in diesem Zeitraum als Tatzeitpunkt zu ungenau erscheint.

 

Nach Verstreichen der gem §74 Abs6 Lebensmittelgesetz 1975 zur Verfolgung von derartigen Delikten offenstehenden Frist von einem Jahr ist eine Ergänzung des Spruchs hinsichtlich dieses wesentlichen Tatbestandmerkmales im Rahmen des §66 Abs4 AVG 1991 nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr möglich.

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war gem §51e Abs1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis mußte daher aus den oben angeführten Gründen behoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt werden. Eine Prüfung des Straferkenntnisses in der Sache selbst und der Berufungsausführungen war nicht mehr möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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