TE UVS Steiermark 1992/04/07 30.5-37/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung der Frau Ch. S., wohnhaft in T., vertreten durch Dr. P. Sch., Rechtsanwalt in G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.11.1991, GZ.: 15.1 1991/4466 wegen des Verdachtes der Übertretung von Bestimmungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sowie des Eisenbahngesetzes 1957 nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung vom 7.4.1992 wie folgt entschieden:

 

Der Berufung wird sowohl zu Punkt 1.) als auch zu Punkt 2.) gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, eine Übertretung 1.) des § 16 Abs 2 lit f Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 dadurch begangen zu haben, daß sie sich unbefugt in dem abgesperrten Raum innerhalb einer geschlossenen Schrankenanlage begeben bzw. aufgehalten habe, sowie

2.) der Bestimmung des § 42 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 dadurch begangen zu haben, daß sie den Schnellzug "Croatia" an seiner Weiterfahrt behinderte und somit ein den Eisenbahnverkehr störendes Verhalten an den Tag gelegt habe.

 

Hiefür wurde zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 2.000,--, Ersatzarrest 3 Stunden und zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von S 500,-- Ersatzarrest 1 Tag verhängt.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher sich die Berufungswerberin zu Punkt 1.) im wesentlichen mit beachtlichem Irrtum bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kundgebung beruft, an der sie teilnahm und im Zuge welcher es zu den ihr zur Last gelegten Handlungen gekommen sein soll. Der gegenständliche Tatbestand sei ihr deshalb nicht anlastbar.

 

Zu Punkt 2.) beruft sich die Berufungswerberin in ihrer Berufung ebenfalls auf beachtlichen Rechtsirrtum und weist im wesentlichen noch darauf hin, daß sie sehr nahe am westlichen Bahnschranken gestanden sei und somit keine Behinderung verursacht habe. Eine konkrete Position sei von der Behörde erster Instanz auch nie erhoben worden.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beweisergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 7.4.1992 kann folgendes festgestellt werden:

 

Zu Punkt 1.) Gemäß § 16 Abs 2 lit f Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 ist es verboten, Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.

 

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich in seiner Begründung hinsichtlich der der Berufungswerberin zur Last gelegten Übertretungen auf die dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten sowie auf das Geständnis der Berufungswerberin.

Die Berufungswerberin hat in ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 7.4.1992 den gegenständlichen Vorfall so geschildert, daß sie gemeinsam mit den übrigen Kundgebungsteilnehmern sich in den Eisenbahnkreuzungsbereich begeben habe. Als sie sich bereits in diesem Bereich aufhielten, kam es zur Absperrung dieses Raumes mittels der dort befindlichen Schranken.

 

Revierinspektor G. L., welcher aufgrund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung die im Akt befindliche Anzeige vom 12.2.1990 verfaßt hat, führte dazu als Zeuge vernommen aus, daß die Schranken bereits geschlossen waren, als er mit neun weiteren Einsatzkräften am Tatort einlangte und daß sich zu diesem Zeitpunkt alle in der Anzeige angeführten Personen d.h. auch die Berufungswerberin im geschlossenen Raum der Eisenbahnkreuzung befanden. Da die angezogene Gesetzesstelle - wie bereits ausgeführt - ein strafbares Verhalten davon ableitet, daß sich jemand unbefugt in den a b g e s p e r r t e n Raum begibt, ein dementsprechender Sachverhalt jedoch auch auf Grund der dargestellten Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt 2.) Gemäß § 42 Eisenbahngesetz 1957 ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen verboten.

 

Auch zu diesem Punkt wurde im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 7.4.1992 ein Beweisverfahren durchgeführt, welches ergeben hat, daß ein in der zitierten Gesetzesstelle näher umschriebenes, störendes Verhalten der Berufungswerberin ad personam nicht zugeordnet werden konnte.

 

Die Berufungswerberin gab dazu befragt an, daß sie sich bereits außerhalb des abgesperrten Eisenbahnraumes befunden habe, als der Schnellzug Croatia den Bereich der Kundgebung durchfuhr. Der als Zeuge vernommene Meldungsleger RevInsp L. konnte sich weder an die Person der Berufungswerberin noch an ihr Verhalten im Zuge der Kundgebung und auch nicht an die Position, in welcher sie sich innerhalb der Eisenbahnanlage befunden hat, erinnern. Zwar müsse sie ursprünglich im abgesperrten Raum gestanden sein, da alle Manifestanten - mit Ausnahme zweier Personen, unter denen sich die Berufungswerberin jedoch nicht befunden habe, - sich im abgesperrten Raum aufhielten, jedoch könne es ohne weiteres so gewesen sein, daß die Berufungswerberin nach Ablauf der gestellten Frist freiwillig den abgesperrten Raum der Eisenbahnkreuzung verließ. Der Zeuge konnte aber keinesfalls angeben, daß die Berufungswerberin sich bei Herannahen des Schnellzuges Croatia in einer behindernden Position befunden hat. Auf die Berufungswerberin ist er - seinen Angaben zufolge - erst im Rahmen der Amtshandlung bzw im Zuge der Aufnahme ihrer Personalien aufmerksam geworden.

 

Da ein strafbares Verhalten im Sinne des im angefochtenen Bescheid angelasteten Tatvorwurfes weder zu Punkt 1.) noch zu Punkt 2.) erwiesen werden konnte, war zumindest im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Eisenbahnrecht Demonstration
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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